Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der F-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Mai 1993, Zl. 211.054/07-I 2/93, betreffend Vorschreibung von Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Mai 1993 verpflichtete die belangte Behörde gemäß § 30 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985 (DMG) i.V.m. der Düngemittel-Registergebührenverordnung, BGBl. Nr. 208/1987, die beschwerdeführende Partei, für eine Reihe näher bezeichneter, im Düngemittelregister eingetragener Produkte für den Bemessungszeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 Registergebühren in der Höhe von S 125.000,-- zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. Juni 1993, B 1156/93, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung wird ausgeführt, die beschwerdeführende Partei mache ausschließlich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen, nämlich des § 30 Abs. 1 und 3 DMG und der Düngemittel-Registergebührenverordnung geltend. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, G 136/92 u.a., V 50/92 u.a., § 30 DMG als verfassungswidrig und die Düngemittel-Registergebührenverordnung als gesetzwidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten eine Frist bis 30. November 1993 gesetzt. Die Bestimmungen seien nach Artikel 140 Abs. 7 B-VG und Artikel 139 Abs. 6 B-VG nur in dem Anlaßbeschwerdeverfahren nicht mehr anzuwenden, im übrigen seien sie verfassungsrechtlich unangreifbar geworden. Die am 23. Juni 1993 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde bilde aber keinen Anlaßfall im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die Unangreifbarkeit der aufgehobenen Bestimmungen habe die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde, die Kenntnis von dem Normenprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gehabt habe, habe den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in rechtswidriger Weise so lange hinausgezögert, bis der beschwerdeführenden Partei die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des § 30 DMG bzw. der Gesetzwidrigkeit der Düngemittel-Registergebührenverordnung wegen der mittlerweile unter Fristsetzung erfolgten und daher bis zu ihrem Außerkrafttreten unangreifbar gewordenen Aufhebung dieser Bestimmungen nicht mehr möglich gewesen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Selbst wenn es zuträfe - was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift bestreitet - daß die Erlassung des angefochtenen Bescheides so lange hinausgezögert wurde, bis die Bestimmungen des § 30 DMG und der Düngemittel-Registergebührenverordnung verfassungsrechtlich unangreifbar wurden, würde dies den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zu seiner Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belasten, da sich weder im AVG noch im DMG oder in der Düngemittel-Registergebührenverordnung eine Bestimmung auffinden läßt, die eine solche Konsequenz vorsehen würde. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist den Verfahrensparteien außerhalb des Regelungsinhaltes des § 73 AVG durch die in der Beschwerde angeführten Bestimmungen der §§ 57 Abs. 1 und 39 Abs. 2f AVG nicht eingeräumt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070089.X00Im RIS seit
11.07.2001