TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/14 90/07/0092

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
80/06 Bodenreform;

Norm

BauRallg;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
FlVfGG §1 Abs3;
FlVfLG Krnt 1970 §1 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1982;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der A in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. März 1990, Zl. Agrar 11-506/3/90, betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: V in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 19. Juli 1988 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (AB) die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, bestehend in dem Rechte, den bestehenden Dienstbarkeitsweg über die der mitbeteiligten Partei gehörige Parzelle Nr. 456/2, in einer Länge von ca. 3,5 m dergestalt auszuschieben, daß ihr zur Bewirtschaftung ihrer Parzelle Nr. 456/1 ein ebener Weg zur Verfügung stehe. Das aufgrund des Punktes 9 des Kaufvertrages vom 21. Mai 1949 vom damaligen Grundeigentümer dessen Bruder, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, als Dienstbarkeit eingeräumte Geh- und Fahrrecht sowie das Recht des Viehtriebes über die Parzelle Nr. 456/2 weise in der Natur eine schräge talseitige Neigung auf, weshalb das Befahren dieses Weges mit landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen gefährlich sei. Obwohl ihr die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes sowie des Viehtriebes vertraglich zustehe und dieses Recht auch grundbücherlich sichergestellt sei, sei sie bereit, dem Eigentümer der Parzelle Nr. 456/2 für die Einräumung des Bringungsrechtes eine Entschädigung zu bezahlen.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1989 hat die AB in ihrem Spruchpunkt 1. (Spruchpunkt 2. dieses Bescheides ist nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die Parzelle Nr. 456/2 "aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1969, betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969), LGBl. Nr. 46/1969, als unbegründet abgewiesen".

Hiezu stellte die AB fest, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin und Bewirtschafterin des bäuerlichen Betriebes vlg. S in R im Gesamtausmaß von rund 19 ha (ca. 6 ha landwirtschaftliche Nutzung und ca. 13 ha Wald). Nach Scheidung von ihrem Ehegatten im Jahre 1974 und Erkrankung ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1978 die Eigenbewirtschaftung ihres Betriebes stark eingeschränkt, die Rinderhaltung aufgegeben, die Nutzung der Wiesen und Weiden benachbarten Landwirten überlassen und selbst nur mehr die vorhandenen Äcker bewirtschaftet. In den letzten Jahren helfe ihr bei der Bewirtschaftung ihr Lebensgefährte. Als wichtigste landwirtschaftliche Maschinen und Geräte seien derzeit ein kleiner Lindner-Traktor (ca. 20 PS), ein Ladewagen, ein Pflug, ein Kartoffelroder und ein Motormäher vorhanden. Der nördliche, größere Teil (ca. 3.000 m2) des annähernd rechteckigen,

4.501 m2 großen Grundstückes Nr. 456/1 der Beschwerdeführerin weise eine steile Hanglage von ca. 30 % auf und werde dementsprechend als Wiese genutzt; der südlichere, kleinere Teil (ca. 1.500 m2) mit einer Hangneigung von lediglich 10 bis 15 % werde als Acker genutzt. Das Grundstück sei im Südosten an den öffentlichen Weg 578 und im Südwesten an einen, in der Mappe nicht ausgewiesenen, in der Natur jedoch vorhandenen, bestens befahrbaren Servitutsweg direkt angeschlossen. Der als Wiese bewirtschaftete Teil des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei wegen der steilen Hangneigung mit den im Betrieb vorhandenen Maschinen und Geräten (ausgenommen Motormäher) nicht befahrbar, sodaß sich in diesem Bereich weder eine Mist- oder Handelsdüngerausbringung noch Heuwerbung vorwiegend maschinell durchführen ließen. Daran würde auch die Zuerkennung eines Bringungsrechtes - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - nichts ändern. Gemäß § 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 seien Bringungsrechte auf Antrag dann einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt werde, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 leg. cit. aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann. Es sei aufgrund der Feststellungen erwiesen, daß die erschwerte Bewirtschaftbarkeit des Nordteiles des in Rede stehenden Grundstückes in erster Linie auf die nicht veränderbare steile Hanglage desselben zurückzuführen sei. Auch die übrigen aufgezeigten Umstände ließen keinen nennenswerten Bringungsnotstand des sowohl von Südwesten als auch von Südosten gut erschlossenen Grundstückes erkennen.

Mit Erkenntnis vom 26. März 1990 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahmen führte die belangte Behörde - gestützt im übrigen auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides - begründend aus, das rund 90 m lange und ca. 50 m breite Grundstück der Beschwerdeführerin falle gegen Süden ab, weise auf einer Länge von rund 50 m Steigungen zwischen 28 % und 35 % auf (ca. 2.500 m2), während der als Acker genutzte Teil eine Hangneigung zwischen 9 % und 18 % habe. Für dieses Grundstück bestünden

3 Zufahrtsmöglichkeiten, wovon

"1. die Zufahrt von Süden, abzweigend von der Landesstraße, über den öffentlichen Weg 578, der auf einer Länge von rund 60 lfm benutzt werden muß, direkt in die Parzelle 456/1 mündet. Der Weg hat im unteren Teil ab der Abzweigung von der Landesstraße auf einer Länge von rd 50 lfm eine Breite von ca 3 m und verengt sich dieser dann auf eine Breite von ca 1,90 m. Die Zufahrtsweglänge ab der Landesstraße bis zur Parzelle 456/1 beträgt rd 60 lfm.

2. Die Zufahrt von Südwesten führt, abzweigend von der Gemeindestraße, das ist der sogenannte R-Weg, in Richtung Südosten auf einem Privatweg, der bei dem Wohnhaus O Nr. 30 endet. Auf dieser Trasse gelangt man in den unteren Teil der Parz. 456/1, ca 30 m oberhalb der südlichen Parzellengrenze. Auf diesem Zufahrtsweg besitzt A.R. (Beschwerdeführerin) ein unbestrittenes Fahrrecht und ist dieser Weg für das Befahren mit für die Bewirtschaftung der Parzelle 456/1 erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten geeignet. Die Zufahrtsweglänge ab der Abzweigung vom sogenannten R-Weg bis zur Parzelle 456/1 beträgt rd 115 lfm.

3. Die Zufahrt von Nordwesten führt, abzweigend vom sogenannten R-Weg, zunächst auf dem asphaltierten ca. 2,70 m breiten öffentlichen Weg 542/2 bergwärts bis zur Parzelle 452/4 bzw. bis zu dem dort errichteten Wohnhaus des V.M.

(mitbeteiligte Partei), wobei sich die Weglänge bis zu diesem Punkt auf ca 170 lfm beläuft. Weiters auf dem vom öffentlichen Weg abzweigenden Richtung Südosten talwärts über die Parzelle 452/1 führenden von V.M. errichteten ca 2,70 m breiten Hofaufschließungsweg, der bei dem auf der Parzelle 54 errichteten Nebengebäude endet (Weglänge bis hierher ca 38 lfm) sowie auf dem daran anschließenden über die Wiesenparzelle 456/2 zwischen dem Nebengebäude auf der Parzelle 54 und dem südlich davon stehenden Telefonmasten hindurchführenden Servitutsweg bis zur Parzelle 456/1 mit einer Länge zwischen 3 m und 4 m."

Nach Darstellung der bezughabenden Gesetzeslage beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, unabdingbare Voraussetzung für die Stattgebung eines Antrages gemäß § 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 sei die Widmung des notleidenden Grundstückes für land- forstwirtschaftliche Zwecke. Laut dem bestehenden Flächenwidmungsplan sei das Grundstück Nr. 456/1 der Beschwerdeführerin als Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Es fehle an der vom Gesetz geforderten Zweckwidmung. Die Einräumung eines Bringungsrechtes sei im übrigen ein schwerwiegender Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragsgegners und sei daher bei der Prüfung der Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen. Die erschwerte Bewirtschaftbarkeit des Nordteiles des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei in allererster Linie auf die nicht veränderbare steile Hanglage dieses Grundstücksteiles zurückzuführen. Aufgrund der Erschließung dieses Grundstückes von Südwesten und Südosten her sei daher die zweckmäßige Bewirtschaftung desselben nicht in einem Ausmaß als beeinträchtigt anzusehen, welches eine Zuerkennung eines Bringungsrechtes rechtfertigen könnte. Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 stelle bei Einräumung eines Bringungsrechtes auf die Zweckmäßigkeit, nicht aber auf die Ordentlichkeit der Bewirtschaftung eines Grundstückes ab. Eine Beeinträchtigung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung habe aber die belangte Behörde bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erblicken vermocht.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welchem die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Grunde einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; die Beschwerdeführerin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1969, betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969), LGBl. Nr. 46, (GSLG), ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Bringungsrechte können u.a. auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten (§ 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.). Gemäß § 2 GSLG sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und diese Nachteile nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde zunächst gegen die rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde, die ausgewiesene Widmung ihres notleidenden Grundstückes im Flächenwidmungsplan als Bauland-Dorfgebiet stehe bereits einer Einräumung eines Bringungsrechtes entgegen. Das Ermittlungsverfahren habe vielmehr ergeben, daß die Beschwerdeführerin das notleidende Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich - und zwar als Wiese und Acker - nutze und einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 19 ha betreibe, zu welchem auch das notleidende Grundstück gehöre.

§ 1 GSLG stelle nicht auf ein Widmungserfordernis nach dem Flächenwidmungsplan ab, vielmehr sei die tatsächliche Widmung zu erheben.

Der vom Gemeinderat als Verordnung zu erlassende Flächenwidmungsplan ist ein Instrument der örtlichen Raumplanung, er determiniert die Erteilung baubehördlicher Bewilligungen und ist insofern ein Instrument des Baurechtes (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechtes,

2. Aufl., S. 768 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Die im Grunde des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes in einem Flächenwidmungsplan von einer Gemeinde im selbständigen Wirkungsbereich festgelegten Widmungsarten können jedoch nicht allein zur Grundlage der Auslegung von in Ausführung der kompetenzrechtlichen Bestimmungen des Artikel 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung) erlassenen Landesgesetzen verwendeten Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Der im § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG verwendeten Wortfolge "Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind" ist keine andere Bedeutung zu unterstellen, als dem Ausdruck "land- und forstwirtschaftliche Grundstücke" im § 1 Abs. 3 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1970 (FLG 1970) (siehe auch Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechtes, 2. Aufl., S. 278).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der Rechtsansicht der belangten Behörde, schon aufgrund des bestehenden Flächenwidmungsplanes, welcher das Grundstück der Beschwerdeführerin (berechtigtes Grundstück) als "Bauland-Dorfgebiet" ausweist, fehle es an dem für die Zuerkennung eines Bringungsrechtes erforderlichen Tatbestandsmerkmal "Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist", nicht anzuschließen.

Die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Erwägungen unbegründet:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG sind Bringungsrechte auf Antrag nur dann einzuräumen, wenn "die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht". Die für die Annahme eines Bringungungsnotstandes in § 2 Abs. 1 GSLG zugrundegelegten Kritierien sind sohin die erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mangels Vorliegens einer oder wegen Bestehens einer nur unzulänglich vorhandenen Bringungsmöglichkeit. Das in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführerin ist mit landwirtschaftlichen Maschinen sowohl von Südwesten als auch von Südosten her ohne Hindernis zu erreichen. Die Einräumung des beantragten Bringungsreches würde für die Beschwerdeführerin nur eine weitere Zufahrtsmöglichkeit von Norden her über den bestehenden Servitutsweg mit den vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten bewirken. Eine bessere Bewirtschaftung des Grundstückes wäre damit nicht verbunden, weil - wie von den Sachverständigen unwidersprochen festgestellt - das Grundstück weiterhin durch diese Zufahrtsmöglichkeit mit den vorhandenen Maschinen und Geräten nicht befahren werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher in der Annahme der belangten Behörde, ein Bringungsnotstand liege im vorliegenden Fall nicht vor, eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken.

Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Ausführungen zum Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch nicht aufzuzeigen, worin eine Widersprüchlichkeit in der gutächtlichen Stellungnahme des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde bestehen soll. Sie selbst ist im Verfahren dem Gutachten nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Der von der AB beigezogene Sachverständige, auf dessen Gutachten sich auch das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde stützte, hat nämlich als einzige durch die Zuerkennung des beantragten Bringungsweges mögliche Arbeitserleichterung nur den Fall von Düngungsmaßnahmen angesehen, "wenn Stallmist oder Handelsdünger mittels Traktor an den oberen Rand des steilen Grundstücks gebracht werden können und hangabwärts gedüngt wird". Weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin die vorliegenden, schlüssig begründeten Gutachten des Amtssachverständigen sowie des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde zu entkräften. In der mangelnden Zufahrtsmöglichkeit von der Nordseite über eine Wegstrecke von 3 bis 4 m mit landwirtschaftlichen Maschinen zum Zwecke der händischen Aufbringung des Düngers auf dem berechtigten Grundstück kann eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung dieses gegenständlichen Grundstückes nicht erblickt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Artikel III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070092.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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