TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/01/0876

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Bernegger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. August 1993, Zl. 2-108 B 45-93, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. PP, vertreten durch die Kindesmutter SP), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 20. September 1983 geborene Mitbeteiligte entstammt der am 16. Juli 1987 geschiedenen Ehe zwischen der Mutter des Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer. Aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 55a Ehegesetz kommen die Elternrechte gemäß § 144 ABGB hinsichtlich des Mitbeteiligten der Mutter zu. Die Mutter der mitbeteiligten Partei heiratete am 29. August 1992 RP. Dieser Verbindung entstammen zwei Kinder, die nach der Eheschließung legitimiert wurden. Die Mutter des Mitbeteiligten stellte am 15. September 1992 den Antrag namens des Mitbeteiligten, daß der Familienname des Mitbeteiligten auf ihren nunmehrigen Namen "P" geändert werde. Sie lebe mit ihrem jetzigen Ehegatten bereits vier Jahre zusammen. Ihr Sohn aus der ersten Ehe wachse seit seinem 5. Lebensjahr in ihrer eheähnlichen Gemeinschaft auf. Der Mitbeteiligte habe zu ihrem jetzigen Ehemann eine sehr gute Beziehung. Seine beiden Halbgeschwister hätten seit der Eheschließung einen anderen Namen als der Mitbeteiligte. Der Mitbeteiligte habe bei Schulbeginn der dritten Klasse den Familiennamen ihres jetzigen Ehemannes auf die Hefte schreiben wollen. Er wolle unbedingt diesen Namen haben. Ihr jetziger Ehemann sei damit einverstanden. Der Beschwerdeführer habe seit Jänner 1988 mit seinem Sohn keinen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer vertrat im gesamten Verfahren die Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 Namensänderungsgesetz nicht vorliegen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Namensänderung bewilligt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, daß der Familienname seines ehelichen Sohnes nicht in "P" geändert werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß seit Scheidung der Ehe der Eltern der Mutter des mj. Mitbeteiligten die Obsorge für diesen allein zukommt.

Dem Beschwerdeführer kam nach § 8 Abs. 1 Z. 5 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 (im folgenden: NÄG) die Stellung einer Partei im Verfahren auf Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten zu. Die mit der zitierten Vorschrift eingeräumte Parteistellung und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht reichten jedoch nicht weiter als der durch § 178 Abs. 1 ABGB eingeräumte Rechtsanspruch (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0051). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung lediglich dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens des Mitbeteiligten dem Wohl des Kindes besser entsprochen hätte als die beantragte Namensänderung (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0051, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0120). Die belangte Behörde hatte daher als Berufungsbehörde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers nicht zu prüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG das Wohl des Mitbeteiligten ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet wäre, sondern sich lediglich damit auseinanderzusetzen, ob die Beibehaltung des Familiennamens des Minderjährigen dessen Wohl besser entsprochen hätte als die Namensänderung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0024, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0120).

Die belangte Behörde vertritt, indem sie auf die für zutreffend erachteten Gründe des erstinstanzlichen Bescheides verweist, u.a. die Auffassung, durch die Änderung des Familiennamens werde das Wohl des Kindes in einem höheren Maße verwirklicht als durch dessen Beibehaltung. Sie hat die oben dargelegte, für die Entscheidung des Berufungsverfahrens maßgebliche Frage somit bejaht. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Beurteilung der belangten Behörde in der erwähnten Frage, sondern vertritt vielmehr die Auffassung, die Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet sei und sich dabei insbesondere auf ein vom Mitbeteiligten vorgelegtes Privatgutachten gestützt habe.

Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Wie bereits eingangs dargelegt wurde, kommt es im gegebenen Zusammenhang aufgrund des dargestellten eingeschränkten Umfanges der Parteistellung des Beschwerdeführers und seiner somit lediglich im Umfang des § 178 Abs. 1 ABGB eröffneten Mitwirkungsmöglichkeiten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob durch die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens das Wohl des Mitbeteiligten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG gefährdet wäre. Es ist vielmehr von Bedeutung, ob dem Kindeswohl dann eher entsprochen wird, wenn es den bisherigen Familiennamen beibehält (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0180 und das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 92/01/0057). Daß dies der Fall wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Auf die geltend gemachten Verfahrensverletzungen dahin, daß es unzulässig gewesen sei, zur Klärung der Frage, ob eine Gefährdung des Wohles des Kindes vorliegt, ein privates Gutachten zur Entscheidung heranzuziehen, und daß der Sachverständige nicht unabhängig gewesen sei, muß im Lichte der eingeschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden, da den behaupteten Mängeln keine rechtliche Relevanz zukommt. Im übrigen kann dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121), nach der die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des Namens.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010876.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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