TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/03/0259

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 5. Oktober 1993, Zl. UVS-7/108/1-1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. August 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG mit einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 1993 zugestellt. Er richtete daraufhin an die belangte Behörde einen am 31. August 1993 zur Post gegebenen "Einspruch gegen ein Schreiben vom 12. August dieses Jahres", worauf die belangte Behörde an ihn eine Verfahrensanordnung erließ, in der sie ihn aufforderte, mitzuteilen, in welcher Angelegenheit diese Stellungnahme ergangen sei, weil ein Schreiben der belangten Behörde vom 12. August 1993 nicht existiere. Am 10. September 1993 setzte sich der Beschwerdeführer mit dem erkennenden Mitglied der belangten Behörde telefonisch in Verbindung und teilte ihm mit, daß es sich dabei um einen Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Wien handle, er aber die Geschäftszahl im Augenblick nicht nennen könne. Die Bekanntgabe der Geschäftszahl erfolgte tatsächlich am 13. September 1993.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1993 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg die Berufung des Beschwerdeführers gegen "einen Bescheid vom 12. August 1993" mit der Begründung als unzulässig zurück, es seien die Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Bezeichnung des Bescheides (Zahl, Datum, Behörde) nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Danach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wie sich aus der Beschwerde und aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde die Berufung durch den Beschwerdeführer nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht, sondern bei der belangten Behörde. In einem solchen Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268, bereits ausgeführt hat, zu einer den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG entsprechenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Benennung der (Erst-)Behörde, von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich. Ein diesbezüglicher Mangel bildet auch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ebenfalls dargelegt hat, kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.

Der Umstand, daß die belangte Behörde ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilte, vermag ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (vgl. ebenfalls das bereits zitierte hg. Erkenntnis).

Es läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf diese Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages (§61 AVG idF vor Nov BGBl 1982/199)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030259.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten