TE Vwgh Beschluss 1993/12/15 93/01/0745

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art117 Abs2;
GdO Allg Krnt 1993;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des A in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Juni 1993, Zl. 3-Gem-576/3/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Beendigung eines Gemeinderatsmandats, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 1993 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, "daß das (mein) Gemeinderatsmandat am 31.12.1972 aufgrund der Vereinigung der Gemeinde X mit der Stadtgemeinde Y endete", gemäß § 56 AVG wegen mangelnden rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer am 13. August 1993 (und demnach nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde) verstorben ist. Der Beschwerdevertreter hat in der daraufhin erstatteten Stellungnahme die Ansicht vertreten, daß "die Beschwerde durch das Ableben" des Beschwerdeführers "nicht gegenstandslos geworden" und "eine Klaglosstellung nicht erfolgt ist", und er hat erklärt, daß "die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt, daß die Rechtsverletzung bereits erfolgt ist, aufrechterhalten wird".

Der der Beschwerde zugrunde liegende Feststellungsantrag zielte auf die Feststellung der Beendigung des vom Beschwerdeführer innegehabten Gemeinderatsmandates ab. Dabei handelte es sich aber - was in der erwähnten Stellungnahme übersehen wurde - um ein höchstpersönliches Recht des Beschwerdeführers, in Ansehung dessen nach seinem Tod keinerlei subjektive Rechte (die auf einen Rechtsnachfolger hätten übergehen können) und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen, woran der Umstand, daß die von ihm behauptete "Rechtsverletzung bereits erfolgt ist", nichts zu ändern vermag. Das Beschwerdeverfahren war daher mangels des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10141/A).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010745.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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