TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/03/0195

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
LGdVwAbgG Stmk 1968 §1 Abs1;
LVwAbgV Stmk 1987 TPA2;
LVwAbgV Stmk 1987 TPB42;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der E in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1993, Zl. 8-42 Pe 19/1-93, betreffend Vorschreibung von Verwaltungsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin (als Jagdberechtigten) für die Genehmigung der Abschußpläne für 10 näher bezeichnete Jagdgebiete durch den Bezirksjägermeister "gemäß §§ 76, 77, und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Zusammenhalt mit TP A1 LVAbgVO 1987, LGBl. Nr. 58, i.d.g.F."

Verwaltungsabgaben von je S 100,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Steiermärkischen Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 - LGVAG 1968, LGBl. Nr. 145, haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und der Bundespolizeibehörden Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist gemäß § 1 Abs. 1 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1987, LGBl. Nr. 58, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

Dieser Tarif hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

                     "A. Allgemeiner Teil

1.  Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

    Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

    erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter

    eine andere Tarifpost des Besonderen Teiles dieses

    Tarifes fällt ................................ 100 S

2.  Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

    auch im Privatinteresse der Partei liegen,

    soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

    findet ....................................... 100 S"

In § 56 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) ist vorgesehen, daß der Abschuß von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren auf Grund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden hat. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen.

Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt gemäß § 56 Abs. 4 JG durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplanerfüllung des vergangenen Jahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt.

Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, daß die Genehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister, die einen Bescheid darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1986, Zlen. 86/03/0070, 0071, ergangen zu § 63a Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954), als eine auch im Privatinteresse des Jagdberechtigten liegende Amtshandlung einer Landesbehörde anzusehen ist, mögen dabei auch wichtige öffentliche Interessen mitspielen. Diese Amtshandlung unterliegt daher - da eine Abgabenfreiheit nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist - gemäß § 1 Abs. 1 LGVAG 1968 der Abgabepflicht und fällt - jedenfalls - unter Tarifpost A 2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1987.

Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall bei einzelnen Jagdgebieten - der Abschußplan nicht in Ansehung aller in Betracht kommenden Wildarten vom Bezirksjägermeister genehmigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei der Genehmigung des Abschußplanes ein getrennter Abspruch hinsichtlich einzelner Wildarten im Grunde des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG nicht rechtswidrig. Warum - wie die Beschwerdeführerin meint - der Abschußplan hinsichtlich aller Wildarten eines Revieres eine - untrennbare - Einheit darstellen soll, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet.

Soweit die Beschwerdeführerin bezweifelt, daß "die Festsetzung einer Gebühr für die Tätigkeit eines Bezirksjägermeisters verfassungskonform ist", und sich diesbezüglich darauf beruft, daß für die "Genehmigung von Eigenjagden" gemäß den Bestimmungen der "Landesabgabenverordnung" eine "Genehmigungsgebühr" eingehoben werde, die "alle Kosten der Verwaltungsmaßnahmen der Eigenjagdbereiche", also auch die Genehmigung oder Festsetzung des Abschußplanes, decken solle, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen offenbar Tarifpost 42 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1987 im Auge, womit die Verwaltungsabgabe für die Anerkennung oder Erweiterung eines Eigenjagdrechtes festgesetzt wird. Daß mit dieser Abgabe nicht "alle Kosten der Verwaltungsmaßnahmen der Eigenjagdbereiche" abgedeckt werden sollen, ergibt sich schon daraus, daß in den folgenden Tarifposten weitere Verwaltungsabgaben für bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftung eines Jagdgebietes vorgesehen sind (z.B. Tarifpost 45a für die Bewilligung von Rotwildfütterungsanlagen).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030195.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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