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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §340 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 5. März 1993, Zl. VIb-201/83-1992, betreffend Untersagung der Ausübung eines Gewerbes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. September 1992 gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1973 festgestellt, daß die aufgrund der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1991 zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Handel mit Altwaren und Entrümpelungen, im Standort B, Z-Straße 53, nicht vorliegen, und hat gleichzeitig die weitere Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 5. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Zur Begründung wurde u.a. unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 340 Abs. 7 GewO 1973 sowie § 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. ausgeführt, es lägen die Gewerbeausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 nicht bloß vor, vielmehr seien diese in zwei behördlichen Entscheidungen rechtskräftig festgestellt worden. Zum einen habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 4. Juli 1985 die dem Beschwerdeführer seinerzeit zugestandenen Gewerbeberechtigungen für "Ankündigungsunternehmen" und "Werbemittelverteiler" zufolge des Vorliegens eines Gewerbeausschließungsgrundes im Sinne des § 13 Abs. 4 GewO 1973 rechtskräftig entzogen, zum anderen habe der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 26. Februar 1989 ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluß der Gewerbeausübung, welche seinerzeit wegen des Vorliegens derselben Gewerbeausschließungsgründe, die für die Entscheidung der Gewerbebehörde I. Instanz im gegenständlichen Verwaltungsverfahren maßgeblich gewesen seien, beantragt worden sei, gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1973 rechtskräftig abgelehnt. Mit diesen Bescheiden hätten die Gewerbebehörden "in verbindlicher Weise" über das Vorliegen von Gewerbeausschließungsgründen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers abgesprochen. Über den zugleich mit der Berufung gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluß der Gewerbeausübung i.S. des § 26 GewO 1973 sei in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 93/04/0180 protokollierten Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, daß der Beschwerdeführer - wie auch im angefochtenen Bescheid nicht bezweifelt werde - seit Jahren nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten und die seinerzeitige bedingte Strafnachsicht in eine unbedingte umgewandelt worden sei. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers daran, vorerst sein Gewerbe weiter auszuüben, würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Durch den angefochtenen Bescheid sei ihm die weitere Gewerbeausübung untersagt, woraus sich eine Schlechterstellung in seinen Rechten ergebe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hatte der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer für die Ausübung des Gewerbes über die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 340 Abs. 1 GewO 1973 nicht verfügt. Derartige Umstände aber indizieren im gegebenen Sachzusammenhang das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingender öffentlicher Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, dies insbesonders unter Berücksichtigung der Schwere der strafbaren Handlungen, deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, und welche Grundlage für den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Februar 1989 (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung) waren. Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber zwingende öffentliche Interessen entgegen, ist eine Abwägung der Interessen nicht mehr vorzunehmen.
Im übrigen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur das Zutreffen der hiefür in Betracht kommenden tatbestandsbezogenen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten, sondern in dem Zusammenhang auch konkrete Angaben über die näheren Umstände vorzutragen, durch welche die Tatbestandsverwirklichung in ihrer Person als gegeben erscheint (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1983, Zl. 83/04/0285, 0302).
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Antrag ergibt, unterließ es der Beschwerdeführer darzutun, inwieweit er durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Da auch nicht unmittelbar einleuchtende Gründe für einen derartigen Nachteil des Beschwerdeführers erkennbar sind (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 29. Oktober 1980, Slg. N.F. Nr. 10.279/A), war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040049.A00Im RIS seit
20.11.2000