TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/03/0042

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Oktober 1992, Zl. 1/50-3/1992, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, sich am 31. März 1992 um 00.26 Uhr in Erpfendorf, am Gendarmerieposten, geweigert zu haben, seine Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 31. März 1992 um 00.06 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 i.V.m.

§ 5 Abs. 2 leg. cit. begangen, weshalb nach der zuerst genannten Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt wurde. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG u.a. verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz S 1.300,-- zu bezahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Nach der Begründung dieses Bescheides ging der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, der Beschwerdeführer sei am 31. März 1992 um 00.06 Uhr von den Revierinspektoren B. und L. als Lenker eines Pkws angehalten worden. Im Zuge der Anhaltung hätten die Beamten festgestellt, die Atemluft des Beschwerdeführers rieche nach Alkohol und er mache zudem einen unsicheren Eindruck. Da sie den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung hegten, habe Revierinspektor B. den Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei, zum nächstgelegenen Gendarmerieposten Erpfendorf zu fahren, um dort eine Alkomatuntersuchung durchzuführen. Hierauf sei der Beschwerdeführer anstandslos mit dem Zivilstreifenfahrzeug zum Gendarmerieposten gefahren. Vor der Durchführung des Alkomatentests habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei psychisch derzeit labil, weshalb er beruhigende Medikamente eingenommen habe. Eine konkrete Aussage dahingehend, er sei auf Grund gesundheitlicher Umstände nicht in der Lage, die Atemluftmessungen ordnungsgemäß durchzuführen, habe er jedoch nicht gemacht. Vor der Vornahme der Atemluftuntersuchung habe Revierinspektor St. vom Gendarmerieposten Erpfendorf den Beschwerdeführer über die ordnungsgemäße Betätigung des Alkomaten belehrt. Bei der ersten Messung habe am Display des Gerätes die Anzeige "Time" aufgeleuchtet, worauf der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, was er bei diesem ersten Blasversuch falsch gemacht habe. Es seien sodann zwei weitere Messungen gefolgt, bei denen ebenfalls am Display dieselbe Anzeige aufgeschienen sei. Diese Anzeige erfolge im Falle einer für eine ordnungsgemäße Durchführung der Messung zu kurzen Blaszeit. Nach dem dritten Blasversuch sei auf Initiative der einschreitenden Beamten von einem weiteren Blasversuch Abstand genommen worden. Am ausgedruckten Meßprotokoll sei jeweils eine Blaszeit von nur zwei Sekunden angegeben worden. Zudem sei jeweils der Vermerk "Fehlversuch" sowie "Blaszeit zu kurz" aufgeschienen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint zunächst, aus den Feststellungen der belangten Behörde gehe nicht hervor, daß er in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zur Ablegung der Atemalkoholuntersuchung aufgefordert worden sei. Diesem Vorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Gesetz nicht vorschreibt, in welcher Form ein Begehren nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung nur in Befehlsform gehalten ist oder sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereits ist, zum Ausdruck kommt, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1985, Zl. 84/03/0357). Der von der belangten Behörde festgestellten Frage des Revierinspektors B., ob der Beschwerdeführer einverstanden sei, zur Atemluftuntersuchung auf den nächstgelegenen Gendarmerieposten zu fahren, kann eine solche Deutlichkeit nicht abgesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer dieser Aufforderung Folge leistete und damit zu erkennen gab, deren Sinn verstanden zu haben. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer in der Folge sich auch tatsächlich dieser Untersuchung unterzog. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Beschwerdeführer das festgestellte Verhalten der Gendarmeriebeamten als Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 verstanden hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eine Weigerung, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, auch anzusehen, wenn sich der Untersuchte zwar formell mit der Vornahme der Atemluftprobe einverstanden erklärt, das Zustandekommen des Tests aber durch absichtliche Fehlbedienung des Gerätes verhindert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/03/0289).

Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, die Feststellungen der belangten Behörde über sein Verhalten bei der Atemluftmessung seien "keinesfalls tatbildlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960", zumal sich die belangte Behörde auch ausdrücklich mit der Frage auseinandersetzte, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus gesundheitlichen Gründen an einer ordnungsgemäßen Bedienung des Gerätes gehindert gewesen sei, und dabei zum Ergebnis kam, dies sei nicht der Fall gewesen.

Bei dem in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen, der vom Zeugen Revierinspektor B. in seiner Zeugenaussage berichtete Pfeifton lasse den Schluß zu, daß sehr wohl ausreichend Luft in das Meßgerät geblasen wurde, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, auf die daher nicht näher einzugehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Rechtsansicht der belangten Behörde, bereits in den dreimaligen Fehlversuchen des Beschwerdeführers manifestiere sich eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung, nicht entgegenzutreten. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer im übrigen meint, in einem vierten und fünften Blasversuch wäre es ihm gelungen, seine mangelnde Alkoholisierung nachzuweisen, ist mangels näherer Begründung für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Wieso der Beschwerdeführer meint, er habe "festgestelltermaßen ... durch eine ihm nicht zurechenbare falsche Bedienung des Gerätes zumindest beim ersten Blasversuch kein rechtsgültiges Ergebnis zustandebringen können", ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der vom Bestraften zu tragende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der verhängten Strafe. Angesichts dieser Rechtslage und der über ihn verhängten Geldstrafe von S 13.000,-- ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer meint, dem (durch entsprechende Bestätigung zum Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erhobenen) erstbehördlichen Strafausspruch sei nicht zu entnehmen, ob in den ihm zum Ersatz auferlegten Verfahrenskosten auch der Ersatz der Kosten für das Mundstück des Alkomatgerätes enthalten ist.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030042.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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