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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der O in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Mai 1993, Zl. 4.332.397/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird abgewiesen.
Begründung
Nachdem über die gegenständliche, am 21. September 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war, legte die belangte Behörde eine mit der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing aufgenommene Niederschrift vom 5. Oktober 1993 vor, aus der sich ergibt, daß die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Erklärung abgegeben und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, "den am 24.2.1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden/Außenstelle Traiskirchen gestellten Antrag auf Asylgewährung bzw. die gegen den 2. negativen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof" zurückzuziehen.
Damit hat die Beschwerdeführerin unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den von ihr angefochtenen Bescheid weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10141/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010981.X00Im RIS seit
20.11.2000