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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Oktober 1991, Zl. VII/2a-V-1279/12/1-91, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 3. Oktober 1991 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, "die Formulierung des Spruches jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigt", daß sie zu lauten habe:
"Der Beschuldigte Dir. G ist als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma XY-AG mit dem Sitz in N dafür verantwortlich, daß nicht dafür Vorsorge getroffen wurde, daß in den Filialen Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer(innen) (sowohl hinsichtlich Ausmaß als auch zeitlicher Lagerung) und deren Entlohnung geführt werden. (...)".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat neu gefaßt. An der Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, an der verhängten Strafe und der dabei angewendeten Gesetzesbestimmung sowie an der Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde durch den angefochtenen Bescheid gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid nichts geändert.
2. Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 (nunmehr § 44a Z. 1 VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat gehört neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E.Nr. 8 zu § 44a lit. a VStG zitierte Rechtsprechung).
3. Im oben wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt völlig die Angabe der Tatzeit, sodaß in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschwerdeführer bestraft wurde. Damit hat die belangte Behörde gegen § 44a lit. a VStG verstoßen und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 579 zitierte hg. Rechtsprechung).
4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190334.X00Im RIS seit
20.11.2000