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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Oktober 1991, Zl. VII/2a-V-1130/6/1-91, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0334, zugrunde gelegen ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den dort genannten Gründen verstößt auch im vorliegenden Fall die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat mangels jeglicher Angabe der Tatzeit gegen § 44a lit. a VStG 1950, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991190340.X00Im RIS seit
20.11.2000