TE Vwgh Beschluss 1993/12/15 93/03/0015

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
JagdG NÖ 1974;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des H in R, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 1992, Zl. VI/4-J-267, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit betreffend Genehmigung der Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes (mitbeteiligte Parteien: Jagdgenossenschaft R in P, und Jagdgesellschaft R in R), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft genehmigte mit Bescheid vom 16. März 1992 auf Grund des Beschlusses des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft R vom 10. Jänner 1992 die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes R im Wege des freien Übereinkommens für die beginnende Jagdperiode an die zweitmitbeteiligte Partei zu einem näher bezeichneten Pachtschilling.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25. Mai 1992 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer stehe als dem übergangenen Pachtwerber eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und damit auch ein Berufungsrecht in dem gegenständlichen Verfahren nicht zu.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 12. Oktober 1992, B 920/92-3, die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die abgetretene Beschwerde zur Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, und durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie durch Stellung eines bestimmten Begehrens zu ergänzen, erstattete der Beschwerdeführer einen Schriftsatz folgenden Inhaltes:

"ad 1)

Ich bin im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) verletzt worden durch den Beschluß der Bezirkshauptmannschaft .... bei der freihändigen Vergabe der Genossenschaftsjagd R.

Und zwar bin ich deshalb in meinem Gleichheitsrecht verletzt worden, da die Behörde - wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt - bei der Erlassung ihres Bescheides Willkür geübt hat.

Schließlich hat die bescheiderlassende Behörde deshalb nicht dem Gleichheitssatz entsprochen, da die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist und mein Vorbringen unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht beachtet wurde.

Darüber hinaus war bereits von Beginn an das Verfahren mangelhaft und zwar insofern, als die bescheiderlassende Behörde durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage aber auch durch Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt und zwar in jenem, daß ich allen Grundeigentümern das Ausgehrecht zugestanden habe, die eine gültige Jagdkarte besitzen und darüber hinaus ausdrücklich erklärt habe, für Wildschäden aufzukommen, ein solches ordentliches Ermittlungsverfahren also unterlassen hat und zwar auch in Verbindung mit einem Ignorieren eines Parteienvorbringens.

ad 2)

Wie bereits unter 1) angeführt, sind damit jene Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Vorbringens der bescheiderlassenden Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG erklärt.

ad 3)

Was die Bestimmtheit des Begehrens gemäß § 42 Abs. 2 VwGG anlangt, so möge der angefochtene Bescheid der bescheiderlassenden Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Ebenso erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift, in der sie beantragten, die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden unzuständig, in denen ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.

Wie sich aus dem wiedergegebenen Inhalt des Ergänzungsschriftsatzes des Beschwerdeführers ergibt, erachtet er sich ausschließlich in dem durch Art. 7 B-VG normierten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und damit in Verbindung in dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein von sonstigen subjektiv-öffentlichen Rechten losgelöstes selbständiges subjektives öffentliches Recht auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 416 und 417, zitierte hg. Judikatur). Bei dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz handelt es sich aber um ein verfassungsrechtlich (in Art. 7 Abs. 1 B-VG) gewährleistetes Recht, zu dessen Schutz allein der Verfassungsgerichtshof berufen ist.

Da der Beschwerdeführer somit kein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares subjektives Recht als Beschwerdepunkt geltend machte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030015.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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