TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/03/0012

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 1992, Zl. 11-75 Ke 33-92, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, am 9. August 1990 um ca. 18,15 Uhr in Graz als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1) in der Annenstraße einen Pkw überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr wieder einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern; 2) im Bereich der Kreuzung Annenstraße - Vorbeckgasse - Dominikanergasse - Georgengasse den Fahrstreifen gewechselt zu haben, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei; 3) an der Kreuzung Annenstraße - Vorbeckgasse - Georgengasse - Dominikanergasse das Lichtzeichen "Halt" (rotes Licht) mißachtet und sein Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten zu haben; 4) an der Kreuzung Annenstraße - Vorbeckgasse - Dominikanergasse - Georgengasse Fußgängern, die sich auf einem Schutzweg befunden haben, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960, zu 2) nach § 11 Abs. 1 leg. cit., zu 3) nach § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a leg. cit. und zu

4) nach § 9 Abs. 2 leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde in erster Linie die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Es ist daher daran zu erinnern, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die von der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, d. h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Im Rahmen einer solchen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der "Privatanzeiger" habe an der Kreuzung Annenstraße - Elisabethinergasse gar keine Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt; es könne daher seine Angabe, der Beschwerdeführer sei in diese Kreuzung bei Rotlicht eingefahren, nur auf einer Vermutung beruhen, ist er darauf hinzuweisen, daß ihm die belangte Behörde eine an dieser Kreuzung begangene Übertretung der Straßenverkehrsordnung nicht zur Last gelegt hat. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde zu der vom Beschwerdeführer bei den in Rede stehenden Fahrmanövern eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit, da ihm auch eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nicht zur Last gelegt wurde. Es bildet daher insbesondere keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde kein technisches Sachverständigengutachten zur Frage der technisch erzielbaren Fahrgeschwindigkeit eingeholt hat.

Auch die Unterlassung der vom Beschwerdeführer beantragten Beischaffung der Ampelphasenpläne der betreffenden Verkehrslichtsignalanlagen bildet keinen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründenden Verfahrensverstoß. Da die belangte Behörde, wie bereits erwähnt, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausging, daß der Beschwerdeführer die Kreuzung Annenstraße - Elisabethinergasse bei in seiner Fahrtrichtung geltendem Rotlicht passierte, wäre für den Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wenn sich aus den Ampelphasenplänen, wie von ihm behauptet, ergebe, daß es technisch unmöglich sei, daß er nach Passieren der zuerst erwähnten Kreuzung bei für ihn geltendem Rotlicht auch die nächste Kreuzung bei Rotlicht erreichte.

Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die von ihm benannte Person nicht als Zeugin vernommen. Wie sich aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt, wurde diese Zeugin am 20. Dezember 1990 durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur im Rechtshilfeweg vernommen. Sie hat bei dieser Vernehmung zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen angegeben, es sei ihr weder ein Überfahren der angeführten Kreuzungen bei Rotlicht aufgefallen, noch habe sie von einer Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg etwas bemerkt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sind daher auch keinesfalls, wie die Beschwerde vorbringt, aktenwidrig.

Schließlich ergibt sich aus dem Akteninhalt (Aussage des Zeugen E), daß es sich bei der in der Anzeige mit Kreuzung Annenstraße - Belgiergasse umschriebenen Örtlichkeit richtig um die Kreuzung Annenstraße - Vorbeckgasse handelt.

Da sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030012.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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