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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1993, Zl. 4.330.561/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach ihrer Beschwerdebehauptung am 29. September 1993 zugestellt; damit endete die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 10. November 1993. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 26. November 1993 zur Post gegeben.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und demnach ohne Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung - mit Beschluß zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011358.X00Im RIS seit
20.11.2000