Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. September 1993, Zl. SD 423/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 FrG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal rechtskräftig wegen Übertretungen des Fremdengesetzes bestraft worden. Er sei im Jahre 1990 mit einem Transitvisum nach Österreich eingereist, um hier zu studieren, benütze jedoch seinen Aufenthalt dazu, um ohne Gewerbeberechtigung durch Handel mit Bildern Geld zu verdienen. Bei solchen Anlässen habe er keine Dokumente, wie etwa die Bestätigung der Behörde darüber, daß er seinen Reisepaß dort deponiert habe, bei sich gehabt. Deshalb sei er zweimal und ein drittes Mal wegen unerlaubten Aufenthaltes bestraft worden. Überdies sei die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers am 30. März 1993 abgelaufen, sodaß er sich auch derzeit unerlaubt in Österreich aufhalte. Weiters sei er nicht im Besitz einer Krankenversicherung. Er habe keine Verwandten in Österreich, seine Ehegattin lebe in Nigeria.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer dreimal wegen Übertretungen des Fremdengesetzes bestraft worden ist. Damit ist der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß aufgrund dieser bestimmten Tatsache auch die in § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme (hier in bezug auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung) gerechtfertigt sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden, wird doch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch die mehrfachen Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Fremdengesetz erheblich beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann insbesondere die Bestrafung wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes keineswegs als bloß geringfügig ins Gewicht fallend angesehen werden. In den Bestrafungen des Beschwerdeführers manifestiert sich insgesamt seine mangelnde Bereitschaft, die für ihn maßgebenden fremdenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Zu Recht verneinte die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage auch das Vorliegen eines durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers; dies mit Rücksicht auf die kurze Dauer des - erlaubten - Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auf den von ihm nicht bestrittenen Umstand, daß sich keines seiner Familienmitglieder in Österreich aufhält. Es erübrigt sich daher sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180534.X00Im RIS seit
20.11.2000