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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des G in P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2. September 1993, Zl. Vst.-4058/17-93, betreffend Übertretungen des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2. September 1993 wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen nach dem KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in dieser Gesetzesstelle normierte Erschöpfung des Instanzenzuges ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil zufolge § 51 Abs. 1 VStG gegen ein erstbehördliches Straferkenntnis dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zusteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Mit Rücksicht auf diese Erledigung der Beschwerde erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel Verfahrenshilfe zu gewähren.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030267.X00Im RIS seit
20.11.2000