TE Vwgh Beschluss 1993/12/15 93/03/0114

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §38 Abs4;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der Gemeinde Breitenwang, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. März 1993, Zl. 226.946-1-II/21-1993, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen, Wien I, Elisabethstraße 9), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 15. Jänner 1988 um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung für die auf Grund der Erschließung eines neuen Siedlungsgebietes im Bauverbotsbereich der Bahn, insbesondere im Bereich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung erforderlichen Baumaßnahmen ersucht. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. März 1988 wurde gemäß § 38 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 die Ausnahmebewilligung vom Bauverbot für die Errichtung eines Geh- und Radweges, einer Aufschließungsstraße und eines Abwasserkanals erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 1990 wurde gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 entschieden, daß die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Kilometer 0,884 der ÖBB-Strecke Reutte-Griesen mit einer Gemeindestraße ("Metallwerk Planseestraße") in Breitenwang durch die Anbringung von zwei zusätzlichen Signalgebern als Rücklichter an den Straßensignalen S1 und S2 zu ergänzen ist (Spruchpunkt I). Zu Spruchpunkt II wurde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957 den Österreichischen Bundesbahnen für die Anbringung von zwei zusätzlichen Signalgebern als Rücklichter an den Straßensignalen S1 und S2 der Eisenbahnkreuzung in Kilometer 0,884 der ÖBB-Strecke Reutte-Griesen mit einer Gemeindestraße ("Metallwerk Planseestraße") in Breitenwang unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie nach Maßgabe der nachstehenden Vorschreibung die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall erteilt. Die bezugnehmende Vorschreibung lautete:

Die zusätzlichen Signalgeber sind in die Überwachung einzubeziehen. Gemäß Spruchpunkt III wurde gemäß § 37 des Eisenbahngesetzes 1957 mit der unter Punkt II angeführten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung die Betriebsbewilligung verbunden, sofern der Vorstand der Signal-Fernmeldestreckenleitung Innsbruck der Österreichischen Bundesbahnen als gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person die plan-, sach- und vorschreibungsgemäße Ausführung festgestellt hat. Die schriftliche Erklärung der gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person sei unverzüglich nach Betriebsaufnahme unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Datums derselben dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzulegen. Zu Spruchpunkt IV wurde schließlich gemäß § 35 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 für die unter Punkt II angeführten Baumaßnahmen eine Frist von drei Jahren ab Datum des Bescheides festgesetzt.

Da für die Kostentragung hinsichtlich der Ergänzung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung keine einvernehmliche Regelung erzielt werden konnte, wurde von den Österreichischen Bundesbahnen beantragt, ein Kostenaufteilungsverfahren gemäß § 48 des Eisenbahngesetzes 1957 durchzuführen. In der Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16. März 1993 erlassen, dessen Spruch folgenden Inhalt aufweist:

"I. Gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung BGBl. Nr. 305/1976, in Verbindung mit § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO), BGBl. Nr. 2, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 123/1988, wird entschieden, daß die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 0,884 der ÖBB-Strecke Reutte-Griesen (Staatsgrenze nächst Ehrwald Zugspitzenbahn mit einer Gemeindestraße ("Metallwerk Planseestraße") in Breitenwang durch die Anbringung von zwei zusätzlichen Signalgebern als Rücklichter an den Straßensignalen S1 und S2 zu ergänzen ist.

II. Gemäß § 48 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 EisbG wird entschieden:

1. In die Kostenaufteilungsmasse für die Ergänzung der Sicherung der unter Punkt I. angeführten Eisenbahnkreuzung sind Einrichtungskosten von S 265.000,-- (incl. USt) sowie Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten von S 3.258,-- einzubeziehen, sodaß die Kostenaufteilungsmasse sohin insgesamt

S 268.258,-- (incl. USt) auf Preisbasis Jänner 1992 beträgt.

2. Die Errichtungskosten in der Höhe von S 265.000,-- (incl. USt) sind von der Gemeinde Breitenwang zu tragen.

3. Die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten sind von den Österreichischen Bundesbahnen zu tragen.

III. Alle übrigen Regelungen des ha. Bescheides vom 12. Oktober 1990, Zl. 226.184-2-II/21-1990, bleiben unverändert aufrecht.

IV. Gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, haben die antragstellenden Österreichischen Bundesbahnen für die Tätigkeit der Sachverständigenkommission gemäß § 48 EisbG als Barauslagen zu ersetzen ... "

Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben. In ihrer Gegenschrift (der sich die mitbeteiligte Partei angeschlossen hat) beantragte die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Nunmehr, nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist, übermittelte die belangte Behörde eine Kopie ihres Bescheides vom 22. Oktober 1993, Zl. 226.946-3-II/21-1993, in dem sie gemäß § 35 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 die mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Anbringung von zwei zusätzlichen Signalgebern als Rücklichter an den Straßensignalen S1 und S2 der Eisenbahnkreuzung in Kilometer 0,884 der ÖBB-Strecke Reutte-Griesen mit einer Gemeindestraße ("Metallwerk Planseestraße") in Breitenwang FÜR ERLOSCHEN ERKLÄRT. Gleichzeitig richtete die belangte Behörde an den Landeshauptmann von Tirol ein Schreiben, in dem ihm der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und er gebeten wird, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um festzustellen, wie die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu sichern ist, und er unter einem gemäß § 12 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 ermächtigt wird, für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Kilometer 0,884 der ÖBB-Strecke Reutte in Tirol-Griesen (Staatsgrenze nächst Ehrwald Zugspitzbahn) die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes auszusprechen UND die Kostenfrage zu regeln.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1993 teilte der Beschwerdevertreter mit, daß der genannte Bescheid an die Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.

Auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund des Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht mehr verletzt sein kann. Sie hatte ihre Beschwerde insbesondere darauf gestützt, daß sie anläßlich der Verhandlung vom 10. Februar 1992 vorgebracht hätte, daß eine Änderung des Projekts derzeit im Gespräch sei, nach welcher die Einmündungssituation für den Radweg in die Metallwerk Planseestraße außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgen solle und sich hieraus die Notwendigkeit für nur mehr ein zusätzliches Signal ergeben könnte, was die belangte Behörde nicht hinreichend geprüft habe. Grundlage des nunmehr erlassenen Bescheides vom 22. Oktober 1993 war, daß die Österreichischen Bundesbahnen mit Schreiben vom 27. September 1993 mitgeteilt hatten, daß die Anbringung der zusätzlichen Signalgeber nicht durchgeführt werde, weil die Beschwerdeführerin laut Schreiben vom 8. Juni 1993 den Geh- und Radweg in der genehmigten Ausführung nicht errichten wird. Auch wenn der angefochtene Bescheid vom 16. März 1993 formell nicht aufgehoben wurde, bildet doch die mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, die nunmehr für erloschen erklärt wurde, die Grundlage für den angefochtenen Bescheid und insbesondere auch für die die Beschwerdeführerin treffende Regelung der Kostentragung, sodaß der angefochtene Bescheid materiell gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren war einzustellen.

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 Abs. 1 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030114.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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