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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Dr. N in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 24. Oktober 1989, Zl. 225.030/8-III 6/89, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichtes Linz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 20. April 1989 brachte der Beschwerdeführer den an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gerichteten Antrag vom 18. April 1989 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides beim Landesgericht Linz im Dienstweg ein. Darin brachte er vor, mit Erlaß vom 24. Jänner 1989, JMZ 14.012/1-Pr1/89, habe der Bundesminister für Justiz eine völlig neue Berichtspflicht geschaffen. Im wesentlichen hätten nunmehr alle Richter, die in den Geschäftsbereichen C, Cg, U, Ur und Hv tätig seien, über alle Verfahren zu berichten, die länger als zwei Jahre (Cg-Sachen), länger als ein Jahr (C- und U-Sachen) oder länger als ein halbes Jahr (Ur- und Hv-Sachen) anhängig seien. Mit Erlaß vom 14. März 1989, JMZ 14.012/2-Pr 1/89, sei der ursprünglich (für den ersten Bericht) festgelegte Stichtag auf den 1. Juli 1989 verlegt worden. Aus den im erstgenannten Erlaß dargelegten Motiven leitete der Beschwerdeführer ab, die neue Berichtspflicht diene in erster Linie statistischen Zwecken und nicht der unmittelbaren Dienstaufsicht über den einzelnen Richter. Diese Tätigkeit stelle keine Ausübung der Gerichtsbarkeit dar, sondern sei der Justizverwaltung zuzurechnen. Ohne seine Zustimmung könne der Beschwerdeführer - wie er in rechtlicher Hinsicht näher darlegte - aber nicht zur Mitwirkung in der Justizverwaltung gezwungen werden. Deshalb stelle er den Antrag, der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz möge feststellen, daß die in den eingangs zitierten Erlässen geregelte Berichtspflicht nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1989 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz diesen Antrag ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, die neuen Berichte dienten der Dienstaufsicht. Sie würden eine verbesserte Grundlage zur Handhabung der Dienstaufsicht durch den Gerichtshofpräsidenten bieten. Dies ergäbe sich konkret für das Landesgericht Linz aus der vom Präsidenten des Landesgerichtes Linz (gleichzeitig mit der Einführung der neuen Berichtspflicht) verfügten Aufhebung der beiden bislang im Rahmen der Dienstaufsicht ergangenen Berichtsaufträge über Rückstände bei Entscheidungsausfertigungen und über Strafverfahren mit Untersuchungshäftlingen. Die Mitwirkung der Richter bei der neuen Berichtspflicht gehöre daher zur Dienstpflicht. Mit Rücksicht auf die allgemein angeordnete Mitwirkung habe es zur Anordnung der Mitwirkung keines "Einzelbescheides" bedurft.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen und mit näherer Begründung vor, die Hauptzielrichtung der Neuregelung des Berichtwesens sei nicht die Schaffung von besseren Grundlagen für die Handhabung der Dienstaufsicht gewesen; sie diene vielmehr in erster Linie statistischen Zwecken und sei demnach eine Aufgabe der Justizverwaltung. Aus der Nichtbekämpfung der bislang geltenden (nunmehr aufgehobenen) Berichtsaufträge des Präsidenten des Landesgerichtes Linz könne nicht deren Rechtmäßigkeit abgeleitet werden. Die neue Berichtspflicht verlange im übrigen auch in Cg-, C-, U- und Hv-Sachen (in berichtspflichtigen Fällen) über den nächsten Verfahrensschritt Auskunft zu geben. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den (Berufungs)Antrag, den bekämpften Bescheid der Behörde erster Instanz aufzuheben und in der Sache selbst festzustellen, daß die im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Jänner 1989 normierte und mit Erlaß vom 14. März 1989 modifizierte Berichtspflicht nicht in die Dienstpflicht eines ausschließlich mit richterlichen Geschäften befaßten Richter eines Gerichtshofes erster Instanz falle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 1989 (mit dem die Berufungen mehrerer Richter des Landesgerichtes Linz, darunter auch die des Beschwerdeführers, erledigt wurden) gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und hob die bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheide auf. Gleichzeitig wurde von der belangten Behörde "aus Anlaß der Berufungen ...."
in der Sache selbst festgestellt, "daß die Befolgung des Dienstauftrages des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1.8.1989 betreffend die Erfüllung der mit Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 24.1.1989,
JMZ 14.012/1-Pr 1/89, normierten und mit Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 14.3.1989,
JMZ 14.012/2-Pr 1/89, modifizierten Berichtspflicht zu Ihren Dienstpflichten zählt".
Die belangte Behörde begründete den ersten Spruchteil (Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide) im wesentlichen damit, im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheide wäre die Erlassung der beantragten Feststellungsbescheide im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der betroffenen Richter mangels einer dienstrechtlich wirksamen Anordnung zur Befolgung des Berichtsauftrages nicht notwendig gewesen. Die Erlässe des Bundesministers für Justiz über die Neuregelung der Berichtspflicht seien zwar den mit erstinstanzlichen Streit- und Strafsachen befaßten Richtern des Landesgerichtes Linz zur Kenntnis gebracht worden; darin liege aber noch kein an sie gerichteter individueller Verwaltungsakt (Bescheid, Dienstauftrag oder Weisung), sodaß die betroffenen Richter in ihrer dienstrechtlichen Stellung keineswegs verletzt oder auch nur beeinträchtigt worden sein könnten. Der Feststellungsantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Die erstinstanzlichen Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wären daher aufzuheben gewesen. Im übrigen sei zu bemerken, daß bei der Annahme, die gegenständlichen Erlässe des Bundesministers für Justiz enthielten einen bestimmten Dienstauftrag an die Richter im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 die belangte Behörde als oberste Dienstbehörde zur Entscheidung über die Feststellungsanträge (in erster Instanz) zuständig gewesen wäre.
Die Begründung enthält weiters folgende Ausführungen:
"Nach dem im Sinne des § 1 Abs. 1 DVG hier anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, wobei sie von der maßgebenden Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung herrscht, auszugehen hat. Im gegenständlichen Fall ist daher zu berücksichtigen, daß der Präsident des Landesgerichtes Linz am 1.8.1989 schriftlich den betroffenen Richtern einen ausdrücklichen Dienstauftrag erteilt hat, Berichte nach den bezogenen Erlässen des Bundesministeriums für Justiz zu erstatten, und daß diese Richter die Feststellung begehren, diese Tätigkeit gehöre nicht zu ihren Dienstpflichten."
Im weiteren führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 57 RDG sowie §§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 1 bis 3 GOG sowie Art. 87 Abs. 2 B-VG im wesentlichen näher aus, die vorliegende Berichtspflicht sei eine notwendige Maßnahme im Interesse der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsbetriebes. Berichte über die Dauer von Verfahren und über Ausfertigungsverzögerungen seien erforderlich, um der Dienstbehörde jene Kenntnis zu verschaffen, die sie erst in die Lage versetze, allfällige Unzukömmlichkeiten oder gar Pflichtverletzungen mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln abzustellen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. März 1980, B 449/76). Die Erstattung derartiger Berichte gehöre im Sinne des § 76 Abs. 3 GOG zu den Dienstpflichten der Richter.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer wegen der Feststellung, daß die Befolgung des Dienstauftrages des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. August 1989 betreffend die Erfüllung der mit den Erlässen des Bundesministers für Justiz vom 24. Jänner und 14. März 1989 regelnden Berichtspflicht zu seinen Dienstpflichten zähle, in den von ihm geltenden gemachten Rechten (Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit in Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 3 RDG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 B-VG; Nichtheranziehung in Justizverwaltungsangelegenheiten ohne seine Zustimmung und entgegen der Geschäftsverteilung gemäß § 77 RDG; Nichtverpflichtung zum Bericht über geplante nächste Verfahrensschritte mangels gesetzlicher Deckung;
Nichtüberschreitung des Berufungsgegenstandes nach § 66 Abs. 4 AVG; Begründung gemäß § 67 AVG und Unterfertigung der Bescheide nach § 58 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit.) verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der angefochtene Bescheid lediglich in diesem Umfang vom Beschwerdeführer bekämpft wird. Der bekämpfte (zweite) Teil des angefochtenen Bescheides (Feststellung, daß die Befolgung des Dienstauftrages des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. August 1989 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt) ist auch vom unbekämpft gebliebenen (ersten) Teil des Spruches (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, mit der der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, die in den Erlässen des Bundesministers für Justiz vom 24. Jänner und 14. März 1989 geregelten Berichtspflichten gehörten nicht zu seinen Dienstpflichten, abgewiesen wurde) im Hinblick auf den unterschiedlichen Geltungsgrund für die strittige Dienstpflicht trennbar.
Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst in seinem Recht auf Unterfertigung des Bescheides nach § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG verletzt. Ihm sei nicht ein Bescheid, sondern lediglich dessen Kopie zugestellt worden. Die Endformel laute nämlich lediglich:
"Für den Bundesminister:
LIST
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
(unleserliche Unterschrift)"
Diese unleserliche Unterschrift sei jedoch selbst auch nur kopiert worden. Im Hinblick auf diesen Verstoß gegen die Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 1925/445, liege ein absolut nichtiger Bescheid vor.
Im Beschwerdefall ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 357/1990, anzuwenden. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG - diese Vorschrift gilt nach § 58 Abs. 3 leg. cit. auch für Bescheide - müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Im Beschwerdefall läßt die vorliegende Ausfertigung des dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheides unzweifelhaft erkennen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt. Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung ist im Fall der Vervielfältigung ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend (ständige Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0004 = Slg. N.F. Nr. 11.983/A). Da die vervielfältigte Ausfertigung im Beschwerdefall die Beisetzung des Namens des Genehmigenden enthält, entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG, sodaß dem Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Nichtbescheid vor, keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die belangte Behörde habe im Anfechtungsgegenstand die Berufung überschritten. Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz seien ausschließlich die beiden Erlässe des Bundesministers für Justiz vom 24. Jänner und 14. März 1989 gewesen, nicht aber der Dienstauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. August 1989, der auch nicht Gegenstand seiner Berufung gewesen sei. Über den Dienstauftrag vom 1. August 1989 sei ohne Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers abgesprochen worden; außerdem sei der Beschwerdeführer hiezu nicht gehört worden.
Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Dienstauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. August 1989 weder Gegenstand seines Antrages vom 18. April 1989 noch des diesen erledigenden Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz noch seiner (vor dem 1. August 1989) dagegen eingebrachten Berufung gewesen ist. Dennoch ist das Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht berechtigt, weil der angefochtene Spruchteil des bekämpften Bescheides der belangten Behörde klar zum Ausdruck bringt, daß sie die Berufung des Beschwerdeführers lediglich ZUM ANLASS genommen hat, ihre Feststellung zum Dienstauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. August 1989 zu treffen, sie also nicht in Erledigung eines (nicht gestellten) Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers funktionell als Berufungsbehörde, sondern als Dienstbehörde erster Instanz eingeschritten ist. Im übrigen lag auch keine erstinstanzliche Entscheidung über den Dienstauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vor. Wegen des eindeutigen Wortlautes des angefochtenen Spruchteiles bedarf es zu seiner Auslegung auch keines Rückgriffes auf die Begründung; auch die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde sind dazu unbeachtlich. Die belangte Behörde war auch zuständig als Dienstbehörde erster Instanz die angefochtene Feststellung zu treffen, weil die Weisung des Präsidenten des Landesgerichtes Linz unbestritten auf eine Weisung der belangten Behörde zurückging (§ 2 Abs. 2 erster Satz DVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981) und an der Klärung der Rechtmäßigkeit der im Dienstauftrag vom 1. August 1989 auferlegten Dienstpflichten jedenfalls auch ein öffentliches Interesse bestand, da er sich seinem Inhalt nach auf die in Zukunft wirkende und (wie der allerdings einen anderen Geltungsgrund betreffende Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zeigt) strittige Berichtspflicht bezog. Da auch die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, waren im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides von Amts wegen gegeben (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0329).
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er erachte sich in seinem Recht auf unabhängige und weisungsfreie Ausübung seines richterlichen Amtes nach § 57 Abs. 2 RDG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 B-VG dadurch beeinträchtigt, daß das neu geregelte Berichtswesen in erster Linie statistischen Zwecken diene und damit eine klassische Aufgabe der Justizverwaltung darstelle, die den Richtern zusätzlich zu ihrer richterlichen Tätigkeit aufgebürdet werden solle. Die generelle Berichtspflicht gehe über § 76 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz hinaus, denn die im Rahmen der Dienstaufsicht vorgesehene Auskunfts- und Rechenschaftspflicht erfasse (in bezug auf den Beschwerdeführer) nur die im Einzelfall auf Grund von Einzelbeschwerden vom Präsidenten des Landesgerichtes Linz abgeforderten Berichte. Außerdem sei der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß § 77 RDG, ohne seine Zustimmung und entgegen der Geschäftseinteilung des Landesgerichtes Linz, nach der er nicht mit Justizverwaltungssachen betraut sei, nicht zu solchen Geschäften herangezogen zu werden, verletzt. Der angefochtene Bescheid vertrete die Auffassung, daß den Richtern alle in Betracht kommenden materiellen Justizverwaltungsaufgaben - soweit sie nicht durch Senate zu erledigen seien - unabhängig davon, ob sie mit der richterlichen Tätigkeit in einem Konnex stünden oder nicht, übertragen werden könnten. Ferner verpflichte ihn der Berichtserlaß unter anderem als "Hv-Richter", bei Verfahren längerer Dauer auch über die nächsten Verfahrensschritte zu berichten. Anders als nach § 8 Staatsanwaltschaftsgesetz fehle es hiefür an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ihrem Inhalt nach beruht die dem Beschwerdeführer aufgetragene Berichtspflicht auf § 57 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes (RDG), wonach es zu den allgemeinen Pflichten des Richters gehört, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, soweit sich der Richter nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet. Bei der Durchführung hat der Richter die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
Auf einfach gesetzlicher Stufe werden Justizverwaltung und Aufsichtsrecht im vierten Abschnitt des Gerichtsorganisationsgesetzes (§§ 73 bis 78 GOG) geregelt. Nur hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung sind die Gerichte dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Die sogenannte Dienstaufsicht führt gemäß § 31 Abs. 1 GOG der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz über sämtliche bei diesem Gerichtshof angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Diese Dienstaufsicht erstreckt sich nicht nur auf die Justiverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit (Justizaufsicht). Zunächst obliegt es den Dienstaufsichtsbehörden festzustellen, welche Geschäfte in welchem Umfang, von welchen Personen, in welcher Weise, Zeit und Art erledigt werden. Es können hiezu auch Berichte und Rückstandsverzeichnisse eingeholt werden. Über die Amtsgeschäfte ist den Dienstaufsichtsbehörden über Verlangen Auskunft zu geben, d.h. mitzuteilen, was tatsächlich geschehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1981, Zl. 12/2502/80). In diesem Zusammenhang ist auch auf § 76 Abs. 3 GOG hinzuweisen, wonach die Gerichte und deren Personal die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte AUSKUNFT UND RECHENSCHAFT zu geben haben. Ohne die ständige Beobachtung der Arbeit der Richter und des Geschäftsablaufes bei den Gerichten könnte der Staat Vorkehrungen und Maßnahmen nicht treffen, die erforderlich sind, um im Interesse aller Bürger eine geordnete Rechtspflege aufrechtzuerhalten. Diesem Zweck dient letztlich auch die Dienstaufsicht über Richter und die durch das Gesetz den Richtern aufgetragene Mitwirkungspflicht (vgl. in diesem Sinn auch das bei ähnlicher Rechtslage ergangene Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 14. September 1990, NJW 1991, Seite 421 f).
Auf Grund dieser Rechtslage erweist sich, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, daß die Erfüllung des Dienstauftrages des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. August 1989 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Dies ergibt sich schon daraus, daß es sich ausschließlich um Auskünfte über das tatsächliche Geschehen betreffend Gerichtsverfahren handelt und kein darüber hinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung oder auch nur, aus welchen Gründen in bestimmter Weise Akte der Rechtsprechung gesetzt oder nicht gesetzt worden sind, Gegenstand der von diesem Dienstauftrag erfaßten Dienstpflichten sind. Die Pflicht bei bereits länger als ein halbes Jahr anhängigen Rechtssachen im Hv-Register über den nächsten Verfahrensschritt zu berichten, ist in Verbindung mit den dazu ergangenen Erläuterungen im Erlaß der belangten Behörde vom 24. Jänner 1989 zu lesen. Demnach werde als "Nächster Verfahrensschritt" in der Regel der nächste Hv-Termin anzugeben sein. Sei das nicht möglich, so seien die geplanten Verfügungen bis zur Anberaumung eines Hv-Termines bekanntzugeben; gegebenenfalls sei nur mehr die noch ausstehende Urteilsausfertigung anzuführen. Auch diese Verpflichtung geht über die Grenzen der zulässigen Dienstaufsicht nicht hinaus. Ein gesetzwidriger Eingriff der Justizbehörden in die Ausübung des richterlichen Amtes des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (vgl. dazu z.B. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0329).
Die somit in allen Punkten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120238.X00Im RIS seit
20.11.2000