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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1294Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des J und der S in T gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. Mai 1992 bzw. 23. Dezember 1992, GZ R 423, 424/92-573 und GZ R 772-780/92-578, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden genannten gerichtlichen Beschlüsse, "betreffend unser Zwangsversteigerungsverfahren n/81 des B.G. Tulln und im Konkursverfahren 9 X/83 u. 9 Y/83 des Landesger. St. Pölten".
Den Beschwerdeführern ist entgegenzuhalten, daß gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG der Verwaltungsgerichtshof nur über Beschwerden erkennt, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate) geltend gemacht wird, und daher die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusteht (vgl. unter anderem den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1992, Zlen. 91/01/0195-0198, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der mit der Behauptung, den Beschwerdeführern werde "durch die abweisenden Beschlüsse ein nicht wiedergutzumachender Schaden in Millionenhöhe zugefügt", verbundene Hinweis auf § 2 Abs. 2 AHG ist verfehlt. Nach dieser Bestimmung besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Letzteres setzt aber die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof voraus, die im vorliegenden Beschwerdefall - wie gesagt - nicht gegeben ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011293.X00Im RIS seit
03.04.2001