Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. August 1993, Zl. St 163/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und 3, 19 und 20 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. Juni 1993 wegen "Vergehens" (richtig wohl: Verbrechens) nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB rechtskräftig zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Er sei für schuldig erkannt worden, zusammen mit zwei anderen Mitbeteiligten einen PKW im Wert von ca. S 290.000,-- durch Einbruch gestohlen zu haben. Schon zuvor, nämlich am 19. Jänner 1991, sei er wegen Verdachtes des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht angezeigt worden. Von der Bestrafung sei gemäß § 42 StGB abgesehen worden. Er sei damals beim Fischen von Forellen betreten worden. Zudem weise der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen ohne Lenkerberechtigung (§ 64 Abs. 1 KFG) auf sowie auch Bestrafungen wegen anderer Verkehrsdelikte. Darüber hinaus sei er wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 3.800,-- und einer Wertersatzstrafe von S 1.750,-- bestraft worden. Er habe 13 Stangen zu je 200 Stück geschmuggelte Zigaretten von einem Landsmann gekauft. Der Beschwerdeführer halte sich zusammen mit seiner Gattin und einem im sechsten Lebensjahr stehenden Kind seit 6. April 1990 im Bundesgebiet auf. Obwohl durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, sei dieser Entzug der Aufenthaltsberechtigung insofern dringend geboten, als der Beschwerdeführer in der relativ kurzen Zeit von etwa drei Jahren wiederholt straffällig geworden sei; demgemäß sei zu befürchten, daß sich dies fortsetzen könnte. Das Aufenthaltsverbot habe zweifellos Auswirkungen nicht nur auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sondern auch auf die seiner Familie, wenngleich es noch nicht bedeute, daß auch die Familie des Beschwerdeführers das Land verlassen müsse. Der Beschwerdeführer sei allerdings erst seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Bei dieser Aufenthaltsdauer könne noch nicht davon ausgegangen werden, daß die Tochter des Beschwerdeführers schon "bleibende Prägungen" erhalten hätte. Kreditverbindlichkeiten, die der Beschwerdeführer in Österreich noch habe, stellten Rechte Dritter dar, die bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu berücksichtigen seien. Trotz der Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie sei die belangte Behörde der Auffassung, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, es seien die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 2 und 3 FrG verwirklicht und die in § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbestritten.
Er meint jedoch, daß die Bestimmungen der §§ 19 f FrG unrichtig angewendet worden seien, und macht im wesentlichen geltend, daß die belangte Behörde bei der im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe, daß seine Tochter der serbokroatischen Sprache nicht mächtig sei, daß er die Kreditverbindlichkeiten im Falle seiner "Ausweisung" nicht abdecken könne, da für ihn in seinem Heimatland keine mit Österreich vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten bestünden, was auch die Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber der - berufstätigen - Ehegattin und dem Kind beeinträchtigen würde, und daß die für die Kredite mithaftende Ehegattin die Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund ihres relativ geringfügigen Einkommens nicht ohne Gefährdung ihres eigenen Fortkommens oder des Fortkommens ihres Kindes erfüllen könne. Ferner wird vorgebracht, daß die Gattin und das Kind des Beschwerdeführers, welches bereits mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe und Deutsch spreche, diesem aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen (ins Ausland) folgen müßten. Schließlich verweist er darauf, daß er vom Gericht nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und es hinsichtlich der "übrigen Übertretungen" bei Geldstrafen geblieben sei, ferner, daß die dem Urteil des Landesgerichtes Steyr zugrundeliegende Tat bereits länger zurückliege und er sich seither wohlverhalten habe.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Allein schon die Vielzahl der vom Beschwerdeführer während der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich begangenen Delikte und deren keineswegs als bloß geringfügig zu wertendes Gewicht lassen die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, nämlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, im Sinne des § 19 FrG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig erkennen.
Auch die gegen die Interessenabwägung vorgebrachten Einwände schlagen nicht durch. In den vom Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit begangenen zahlreichen Straftaten, von denen nicht nur der schwere Diebstahl durch Einbruch, sondern auch die beiden Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG besonders schwer ins Gewicht fallen, manifestiert sich eine vom Beschwerdeführer ausgehende hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Im Hinblick darauf kann nicht gesagt werden, daß die - zweifellos nicht unbeträchtlichen - Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Dem oben skizzierten Beschwerdevorbringen ist insbesondere entgegenzuhalten, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich noch nicht so lange gedauert hat, um einen hohen Integrationsgrad zu bewirken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0404), ferner, daß die Erschwerung von Kreditrückzahlungen nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gewertet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0315) und weiters, daß die Tatsache, daß über den Beschwerdeführer vom Gericht nur eine bedingte Strafe verhängt wurde, nicht bedeutet, daß die zur Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zuständige Behörde an die für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht maßgebenden Erwägungen des Gerichtes gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0305). Von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers, das entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen könnte, kann beim gegebenen Sachverhalt gleichfalls keine Rede sein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180535.X00Im RIS seit
11.07.2001