TE Vwgh Beschluss 1993/12/15 93/03/0216

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §73 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner in der Beschwerdesache des Dr. I und des K, beide in B, letzterer vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Luftverkehrsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 3. Dezember 1992 stellten die Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Vorarlberg den Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und -landungen gemäß § 9 Luftfahrtgesetz. Am 4. Juni 1993 brachten sie beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein. Mit Bescheid vom 14. September 1993, zugestellt am 17. September 1993, wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr diesen Antrag gemäß § 73 Abs.2 AVG ab.

Am 27. September 1993 brachten die Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 132 B-VG iVm mit § 27 VwGG wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über ihren Antrag vom 3. Dezember 1992 durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ein.

Gemäß § 27 VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Devolutionsantrag abgewiesen. Damit ist die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag vom 3. Dezember 1992 wieder auf den Landeshauptmann zurückgefallen (vgl. Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz. 645, und die dort zitierte hg. Judikatur). Da somit ab diesem Zeitpunkt keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde besteht, mangelt den Beschwerdeführern die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 203 zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030216.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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