TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/01/0020

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 1992, Zl. 4.323.694/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 1992 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der ehemaligen SFRJ, die am 1. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Oktober 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 6. September 1991 im wesentlichen ausgeführt, sie habe sich in ihrer Heimat nie politisch betätigt, sie habe auch nicht an Demonstrationen teilgenommen, sondern sie sei mit ihrem Mann, der "Schwierigkeiten mit der Polizei bzw. der Miliz" gehabt habe, mitgeflüchtet.

In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bekräftigte sie diese Angaben und führte weiters aus, daß sie ihre Heimat aus politischen Gründe verlassen habe und bei einer Rückkehr - wegen Ablehnung des Asylantrages - mit Repressionen rechnen müßte.

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin konkrete, ihre Person betreffende Verfolgungsmaßnahmen durch Behörden ihres Heimatlandes nicht glaubhaft gemacht habe und daher die Asylgewährung nicht statthaft sei.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, daß der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich die "Verfolgung des Ehegatten" sehr wohl als gegen sie selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahme zu bewerten sei, weil es "allgemein und insbesondere der belangten Behörde" bekannt sei, daß im Kosovo "zumeist die ganze Familie" zur Verantwortung gezogen werde, wenn ein Familienmitglied aus politischen Gründen in Schwierigkeiten gerate.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des - von der belangten Behörde im vorliegenden Fall anzuwendenden - § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ist die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht, als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0605).

Mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde richtig erkannte - keine konkret gegen sie gerichteten behördlichen Maßnahmen geltend gemacht. Selbst in der Beschwerde hat sie - abgesehen davon, daß sie mit diesem Vorbringen unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fällt - lediglich darauf hingewiesen, daß im Kosovo "zumeist" die ganze Familie wegen der politischen Aktivitäten eines Familienmitgliedes zur Verantwortung gezogen werde, nicht aber dargetan, daß sie wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes konkreten behördlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei oder ihr solche gedroht hätten. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit reicht jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0719) - für sich nicht aus, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 glaubhaft zu machen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin als für die Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht geeignet erachtet und die Gewährung von Asyl verweigert hat.

Hingewiesen sei jedoch auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 4 AsylG 1991, die Ausdehnung des allenfalls ihrem Ehegatten gewährten Asyls auf sich und ihre Kinder zu beantragen.

Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010020.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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