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70 SchulenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einiger Bestimmungen des PrivatschulG hinsichtlich des Anspruchs auf Subventionen mangels Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff in rechtlich geschützte InteressenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag mit näherer Begründung, die §§17 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. 244/1962, idF des Bundesgesesetzes BGBl. 290/1972, in eventu (nur) §21 des Privatschulgesetzes, als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Diese Bestimmungen finden sich im Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, der die Überschrift "Subventionierung von Privatschulen" trägt, und zwar §17 in dem mit "A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen" überschriebenen Unterabschnitt, §21 im Unterabschnitt "B. Subventionierung sonstiger Privatschulen". Beide Bestimmungen stehen in ihrer Stammfassung in Geltung; sie haben folgenden Wortlaut:
"§17. Anspruchsberechtigung
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden."
. . .
"§21. Voraussetzungen
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter §17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
a)
die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b)
mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c)
für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d)
die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs1 lita ist bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs1 genannten Schulen richtet sich nach §19 Abs1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören."
3. Die Antragsteller sind jeweils Erziehungsberechtigte von schulpflichtigen Kindern, die Privatschulen besuchen, und zwar die vom Verein "Schulkollektiv Wien" erhaltene Volksschule sowie die vom Verein "Gemeinsam Lernen" erhaltene Hauptschule ("Schülerschule"). Nach dem Antragsvorbringen ist der "Schülerschule" das Öffentlichkeitsrecht zeitlich unbeschränkt verliehen worden, während das Verfahren zur (zeitlich unbeschränkten) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an die Volksschule des Vereines "Schulkollektiv Wien" noch nicht abgeschlossen ist. Die Antragsteller sind dem Antrag zufolge jeweils Mitglieder des Vereines, der Schulerhalter jener Privatschule ist, die ihre Kinder besuchen.
4. Die Antragsteller bringen zur Begründung ihrer Antragslegitimation zunächst - zusammengefaßt - folgendes vor:
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport habe das Ansuchen der genannten Vereine um Gewährung einer Subvention zum Personalaufwand für die jeweils von ihnen erhaltene Privatschule unter Berufung auf §21 Privatschulgesetz im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß verschiedene der in §21 Abs1 dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen für die - im Ermessen der Behörde gelegene - Gewährung einer Subvention nicht vorlägen.
Die durch §21 iVm §17 Privatschulgesetz geschaffene Rechtslage bewirke einen unmittelbaren und aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller als Erziehungsberechtigte von schulpflichtigen Kindern, die eine nichtkonfessionelle Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht besuchen. Dazu führen die Antragsteller wörtlich aus:
"Unmittelbar ist der Eingriff deshalb, weil die Bestimmung des §21 Privatschulgesetz direkt die rechtliche Situation aller Eltern beeinträchtigt, deren Kinder nichtkonfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht besuchen. Diesen Eltern wird die Ausübung des Elternrechtes durch die genannten Bestimmungen faktisch erschwert bzw. - wenn ihre eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen - verunmöglicht.
Die Ausgestaltung der diesbezüglichen Normen bewirkt eine Ungleichbehandlung der konfessionellen und der nichtkonfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Mit dieser Differenzierung geht ein direkt aus den Inhalt jener Bestimmungen resultierender Ausschluß der Antragsteller von einem Rechtsanspruch einher. Dieser Ausschluß beeinträchtigt die Schule in ihrer Existenz schwer. Damit aber werden die Eltern durch indirekte Maßnahmen in ihren Grundrechten verletzt, ohne irgendeinen Einfluß auf die betreffenden Verfahren nehmen zu können.
Die Aktualität des Eingriffes erhellt sich aus der Tatsache des aufrechten Schulbesuches der Kinder der Antragsteller in den genannten Schulen."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzuwendende Gesetz wendet (s. zB VfSlg. 8040/1977; s. etwa auch VfSlg. 8009/1977, 8060/1977, 9469/1982, 11012/1986).
2. §17 Privatschulgesetz beschränkt sich darauf, den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften grundsätzlich einen (in den §§19 und 20 Privatschulgesetz näher geregelten) Anspruch auf Subventionen zum Personalaufwand für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen - die in Abs2 dieser Bestimmung definiert sind - einzuräumen. Die Antragsteller sind offenkundig nicht Adressaten dieser Vorschrift. Es ist somit von vornherein ausgeschlossen, daß sie die Rechtssphäre der Antragsteller tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berührt (vgl. etwa VfSlg. 8187/1977, 9761/1983, 10251/1984, 544, 11056/1986; s. weiters zB VfSlg. 9275/1981).
Dies gilt aber auch für die Bestimmung des §21 Privatschulgesetz. Sie eröffnet die Möglichkeit, den Schulerhaltern von sonstigen (nichtkonfessionellen) Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht unter näher umschriebenen Voraussetzungen Subventionen des Bundes zum Personalaufwand zu gewähren. Damit aber regelt diese Bestimmung rechtliche Beziehungen allein zwischen dem Bund als Subventionsgeber und den Schulerhaltern der nicht unter §17 Privatschulgesetz fallenden Schulen. Im vorliegenden Fall sind dies ausschließlich die als Schulerhalter tätigen Vereine, nicht aber auch die Mitglieder dieser Vereine und ebensowenig die Erziehungsberechtigten der eine solche Schule besuchenden schulpflichtigen Kinder.
Wenn die Antragsteller geltend machen, daß es ihnen durch die bekämpften Vorschriften (aus finanziellen Gründen) "faktisch erschwert" werde, ihren Kindern - in Ausübung des Elternrechtes - den Besuch der in Rede stehenden Privatschulen zu ermöglichen, so handelt es sich dabei lediglich um allfällige rein faktische Auswirkungen des §21 Privatschulgesetz, nicht aber um einen durch diese Vorschrift bewirkten Eingriff in ihre rechtlich geschützte Interessenssphäre (s. etwa VfSlg. 8040/1977, 11369/1987, 573; vgl. etwa auch VfSlg. 8670/1979, 9042/1981, 11623/1988, 65).
Es ist somit ausgeschlossen, daß die bekämpften Vorschriften in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen.
3. Der Antrag war demnach mangels Legitimation der Antragsteller ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Privatschulen, Subventionen (Privatschulen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G216.1990Dokumentnummer
JFT_10089383_90G00216_00