TE Vwgh Beschluss 1993/12/15 93/18/0573

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 28. Oktober 1993 abgeschlossenen Verfahrens über die zur Zl. 93/18/0423 protokollierte Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 28. Oktober 1993 wurde das Verfahren über die vom Antragsteller erhobene, zur Zl. 93/18/0423 protokollierte Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem ihm mit hg. Verfügung vom 20. September 1993 erteilten Mängelbehebungsauftrag insofern nicht entsprochen hatte, als er es unterließ, innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist dem Auftrag zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem Gerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres nachzukommen.

Der vorliegende Antrag richtet sich auf die Bewilligung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG und wird damit begründet, daß dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. S nie ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt worden sei.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Die angeführte hg. Verfügung vom 20. September 1993, die dem Vertreter des

-

dortigen - Beschwerdeführers laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 1. Oktober 1993 zugestellt worden war, enthielt

-

neben anderen Aufträgen, denen der Beschwerdeführer mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 14. Oktober 1993 entsprochen hatte - auch die Aufforderung zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt somit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180573.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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