TE Vfgh Beschluss 1991/6/17 B230/91

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Aufsichtsbeschwerde

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters einer Mitteilung der Tir LReg betreffs fehlender Anhaltspunkte für aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer hat anläßlich einer im Jahr 1990 vom Gemeinderat der Gemeinde Oberlienz beschlossenen Änderung des Teilbebauungsplanes für Oberlienz, von der auch die Grundstücke des Beschwerdeführers Gpn. 317/1 und 320/2 je KG. Oberlienz betroffen sind, mehrere Aufsichtsbeschwerden an die Bezirkshauptmannschaft Lienz erhoben.

Die Tiroler Landesregierung richtete an den Beschwerdeführer unter dem Datum 25. Jänner 1991, Z Ve-546-225/46-2, folgendes Schreiben:

"Sehr geehrter Herr W!

Das vorliegende Ermittlungsverfahren hat hinsichtlich Ihrer Aufsichtsbeschwerden, welche von der Bezirkshauptmannschaft Lienz dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Ve, vorgelegt wurden, keine Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit des gegenständlichen Teilbebauungsplanes ergeben.

Mit freundlichen Grüßen:

Für die Landesregierung:

(gez Unterschrift)"

2. Der Beschwerdeführer wertet das Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 25. Jänner 1991 als Bescheid und erhebt dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Er macht die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, sowie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der genannten Teilbebauungsplanänderung geltend.

II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 4114/1961 sowie 8129/1977) sind Bescheide formelle, individuelle, normative Verwaltungsakte, das heißt, Verwaltungsakte, die für den Einzelfall die Gestaltung oder Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben.

Der Beschwerdeführer hat Aufsichtsbeschwerden erhoben. Auf die Handhabung des Aufsichtsrechtes besteht aber kein Rechtsanspruch (VfSlg. 3792/1960). Tatsächlich hat sich auch die Behörde mit der Mitteilung begnügt, daß sich keine Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit des gegenständlichen Teilbebauungsplanes ergeben hätten. Einer derartigen Mitteilung kommt ein individuell-normativer Inhalt nicht zu.

III. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, im Verfahren nach Art144 B-VG über einen Akt zu erkennen, der keinen individuell-normativen Inhalt hat. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 zurückzuweisen.

IV. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist abzuweisen, da eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs2 B-VG und §87 Abs3 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof im Sinne einer Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde aus einem formal-rechtlichen Grund (vgl. zB VfSlg. 7861/1976, 8129/1977).

Schlagworte

Aufsichtsbeschwerde, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B230.1991

Dokumentnummer

JFT_10089383_91B00230_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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