TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 93/11/0230

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

RattenG 1925 §2 Abs1;
WRG 1959 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Bundes

- Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. September 1993, Zl. 9/01-54.860/25-1993, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Rattengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Salzburg schrieb mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68 (RattenG), in Verbindung mit Pkt. VIII lit. f der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 26. Juni 1968, Zl. I/A-11.715/5-1968, Amtsblatt der Stadt

Salzburg Nr. 13/1968, Seite 10, in der Fassung der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 17. Juli 1981, Zl. I/A-128/1-1981, Amtsblatt der Stadt Salzburg Nr. 15/1981, Seite 5, vor, der Stadtgemeinde Salzburg für die durchgeführte planmäßige Vertilgung von Ratten auf den Grundstücken des Bundes entlang der Salzach in den Jahren 1984 und 1985 insgesamt S 18.000,-- zu bezahlen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Vorbringen auf den Seiten 3 bis einschließlich des zweiten Absatzes auf Seite 9 der Beschwerde ist inhaltsgleich mit den Ausführungen in der Beschwerde des Bundes gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Mai 1990, Zl. 3/06-54.860/15-1990, mit welchem dem Bund die Kosten für die planmäßige Vertilgung von Ratten auf den gegenständlichen Grundstücken in den Jahren 1986 bis 1988 vorgeschrieben wurden. Insoweit genügt es daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 13. September 1991, Zl. 90/18/0145, mit dem jene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, zu verweisen.

Die Auffassung, das Öffentliche Wassergut könne "aufgrund seiner besonderen Eigenschaften" nicht von den Bestimmungen des RattenG erfaßt werden, findet im Gesetz keine Deckung. Dessen § 2 Abs. 1 erwähnt unter den dort beispielsweise aufgezählten Flächen, auf denen eine planmäßige Vertilgung von Ratten in Betracht kommt, Dämme und Uferböschungen und regelt ausdrücklich die Anzeigepflicht "bei öffentlichem Gut". Weder in dieser noch in einer sonstigen Bestimmung des RattenG findet sich ein Anhaltspunkt dafür, daß Öffentliches Wassergut von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen wäre. Der Versuch, die gegenteilige Auffassung damit zu begründen, daß nach den Bestimmungen der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 die Auslegung von Rattengift auf Uferböschungen als nicht (mehr) zulässig anzusehen sei, geht schon deshalb ins Leere, weil der angefochtene Bescheid Vertilgungsaktionen in den Jahren 1984 und 1985 betrifft.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110230.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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