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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, betreffend Zivildiensterklärung, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. November 1993, die Rechtssache (bzw. "den Akt") an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1993, Zl. 93/11/0106, war die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993 eingebrachte Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen worden. Nunmehr ("sohin") beantragt der Beschwerdeführer zur Entscheidung über die obige Beschwerde den Akt (im Rubrum: "die Rechtssache") an den Verfassungsgerichtshof abzutreten. Mangels gesetzlicher Grundlage war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110106.X00Im RIS seit
20.11.2000