TE Vwgh Beschluss 1993/12/16 93/11/0106

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, betreffend Zivildiensterklärung, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. November 1993, die Rechtssache (bzw. "den Akt") an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1993, Zl. 93/11/0106, war die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993 eingebrachte Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen worden. Nunmehr ("sohin") beantragt der Beschwerdeführer zur Entscheidung über die obige Beschwerde den Akt (im Rubrum: "die Rechtssache") an den Verfassungsgerichtshof abzutreten. Mangels gesetzlicher Grundlage war der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110106.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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