TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/17 B580/90, B581/90

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art8
PersFrSchG §4
VStG §35 lita
VStG §35 litc

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme der Beschwerdeführer; kein Nachweis für die vertretbare Annahme des Verharrens in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung; keine ernsthafte Weigerung der Bekanntgabe der Identität

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 22. März 1990 um 0.12 Uhr festgenommen und bis 8.42 Uhr (der Erstbeschwerdeführer) bzw. bis 9.12 Uhr (der Zweitbeschwerdeführer) desselben Tages in Haft gehalten wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit jeweils

S 31.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof wurden Beschwerden des Dr. P S (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) und des G M (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) eingebracht, mit denen die um ca. 0.10 Uhr des 22. März 1990 erfolgte Festnahme der Beschwerdeführer in 1010 Wien, Ecke Seilerstätte/An der Hülben/Liebenberggasse und ihre Anhaltung am Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt bis etwa 8.45 Uhr (der Erstbeschwerdeführer) bzw. bis kurz nach 9.00 Uhr (der Zweitbeschwerdeführer) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bekämpft werden.

b) In den Beschwerden wird vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten am 22.3.1990 (um etwa 0.00 Uhr) in 1010 Wien, Seilerstätte (Nr. 2), das dort befindliche Lokal "Fleur" verlassen. Nach der Verabschiedung habe der Erstbeschwerdeführer die Fahrbahn der Seilerstätte betreten, um sich über den zweckmäßigsten Heimweg zu orientieren, wobei er sich etwa einen halben Meter von den am Fahrbahnrand geparkten Autos entfernt auf der Fahrbahn befunden habe.

Zu diesem Zeitpunkt habe sich von links, aus der Liebenberggasse kommend, ein Fahrzeug der Bundespolizeidirektion Wien genähert. Der Erstbeschwerdeführer habe sich wieder umgewandt, um die Fahrbahn zu verlassen, wobei dem Polizeifahrzeug das Passieren aufgrund der gegebenen Straßenverhältnisse ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dennoch habe das Polizeifahrzeug direkt vor den Füßen des Erstbeschwerdeführers angehalten, wobei der Beifahrer des Polizeifahrzeuges das Fenster herabgekurbelt und den Erstbeschwerdeführer in "rüdem Dialekt" beschimpft habe.

Nachdem der Erstbeschwerdeführer wieder auf den Gehsteig zurückgegangen sei, sei er von dem aus dem Fahrzeug aussteigenden Beifahrer mit den Worten "Ausweis her" zur Ausweisleistung aufgefordert worden, ebenso der Zweitbeschwerdeführer. Beide Beschwerdeführer hätten ihre Ausweise zwar nicht sofort vorgewiesen, sich aber prinzipiell dazu bereit erklärt, wenn die Beamten ihnen den Grund für diese Aufforderung mitteilten.

In der Zwischenzeit sei auch der Lenker des Polizeifahrzeuges aus diesem ausgestiegen und habe die Fragen der Beschwerdeführer nach dem Grund der Aufforderung zur Ausweisleistung mit den Worten "ja, ich verdächtige Sie einer strafbaren Handlung, Sie sind verhaftet" quittiert. Dem Zweitbeschwerdeführer habe der Beamte, der als erster aus dem Polizeiauto ausgestiegen sei, die Antwort gegeben "Was, wollt Ihr den Ausweis nicht herzeigen, dann holen wir Verstärkung, willst Du Widerstand leisten".

Der Erstbeschwerdeführer habe einem der beiden Beamten nochmals angeboten, ihm einen Ausweis zu zeigen, wenn er ihm den Grund für die Aufforderung zur Ausweisleistung nenne, jedoch habe ihm der Fahrer des Streifenwagens geantwortet, daß er den Ausweis nicht mehr benötige, weil der Beschwerdeführer ohnedies verhaftet sei. Die Beschwerdeführer hätten das Gespräch während der ganzen Zeit in ruhigem und sachlichem Ton geführt.

Sodann sei ein Arrestantenwagen angefordert und die Beschwerdeführer zum Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt gebracht worden.

Als die Beschwerdeführer einem im Kommissariat Innere Stadt diensthabenden Beamten vorgeführt worden seien, hätten sie ihre Ausweise vorgelegt und seien anschließend getrennt voneinander jeweils zur Person, jedoch nicht zur Sache vernommen worden. Sodann seien ihnen diverse Gegenstände abgenommen und sie seien jeweils (getrennt voneinander) in einer Zelle eingesperrt worden. Danach sei der Erstbeschwerdeführer nochmals von einem Beamten zur Person, jedoch nicht zur Sache vernommen und anschließend wiederum in die Zelle eingesperrt worden.

Der Erstbeschwerdeführer sei am nächsten Morgen, kurz nach 8.00 Uhr, von einem Polizeibeamten einvernommen und um etwa 8.45 Uhr entlassen worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei am nächsten Morgen um etwa 9.00 Uhr einvernommen und kurz nach 9.00 Uhr entlassen worden.

c) Die Beschwerdeführer bringen abschließend vor, daß sie sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in anderen Rechten verletzt fühlten, weil sie, ohne eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, festgenommen worden seien, weil sie weiters grundlos zur Ausweisleistung aufgefordert worden seien und weil sie nicht sofort nach ihrem Einlangen beim Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt zur Sache vernommen und auf freien Fuß gesetzt worden seien, obwohl einerseits Personen anwesend gewesen seien, die eine Vernehmung hätten durchführen können sowie andererseits ihre Identität bereits festgestanden sei.

d) Die Beschwerdeführer beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge ihre Festnahme für rechtswidrig erklären und - in eventu - die Beschwerden gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtreten, wobei sie hinsichtlich der ungerechtfertigten Aufforderung zur Ausweisleistung "jedenfalls eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Verfahrensdurchführung durch den Verfassungsgerichtshof" beantragen.

2.a) Die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde hat - vertreten durch die Finanzprokuratur - eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den Sachverhalt folgendermaßen darstellt: Der Lenker des Streifenwagens "S/3", Rev.Insp. WI und sein Beifahrer Insp. A S seien am 22.3.1990 um etwa 0.08 Uhr mit dem Streifenwagen in 1010 Wien, Seilerstätte, in Richtung Singerstraße unterwegs gewesen. Da die beiden Beschwerdeführer in Höhe des Hauses Seilerstätte Nr. 2 mitten auf der Fahrbahn gestanden seien, sei der Lenker des Polizeifahrzeugs zum Abbremsen gezwungen worden.

Ohne ersichtlichen Grund hätte die beiden auf der Straße stehenden Beschwerdeführer lautstark "herumzuschreien" begonnen und hätten mit flachen Händen auf den Motorraumdeckel des Streifenwagens eingeschlagen (ohne diesen jedoch zu beschädigen). Sie hätten keine Anstalten gemacht, die Fahrbahn zu verlassen.

Der Streifenwagen sei vom Lenker des Fahrzeugs abgestellt worden, währenddessen seien beide Beamte vom Zweitbeschwerdeführer in lautstarkem Ton beschimpft worden. Beide Beschwerdeführer hätten jeder Sachlichkeit entbehrend mit den Händen vor den Gesichtern der ausgestiegenen Beamten "herumgestikuliert".

Rev.Insp. I habe den Beschwerdeführern die Anzeigeerstattung angedroht, dennoch hätten beide in ähnlicher Weise weitergeschimpft. Die Abmahnung sei somit erfolglos geblieben.

Etwa 20 sich aufgrund der warmen Witterung auf der Straße aufhaltende Personen hätten die Vorfälle wahrgenommen. Eine neuerliche Abmahnung sei ebenfalls nicht befolgt worden. Auch sei von beiden Beschwerdeführern die Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigert worden.

Sodann sei gegen 0.12 Uhr von Rev.Insp. I gemäß §35 lita und c VStG 1950 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen die Festnahme der Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Der verständigte Journalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien hätte die Abgabe der Beschwerdeführer in den Arrest des Bezirkspolizeikommissariates Innere Stadt angeordnet, wo der Erstbeschwerdeführer am selben Tag um 8.15 Uhr zum Sachverhalt vernommen und anschließend um 8.42 Uhr entlassen worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei nach seiner um

8.45 Uhr erfolgten Vernehmung um 9.12 Uhr ebenfalls entlassen worden.

b) Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung beantragt die belangte Behörde, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, in eventu zurückzuweisen, weil die Festnehmungen durch §35 lita und c VStG 1950 gedeckt gewesen seien; die Beschwerdeführer seien nämlich bei Übertretung des §76 Abs5 StVO auf frischer Tat betreten worden, sie hätten sich außerdem nicht ausgewiesen; darüberhinaus hätten die Beschwerdeführer auch Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII, erster und zweiter Fall sowie ArtIX Abs1 Z1 und 2 EGVG begangen und hätten trotz zweimaliger Abmahnung durch die Sicherheitswachebeamten in diesen Verwaltungsübertretungen verharrt, wodurch auch der Festnehmungsgrund des §35 litc VStG verwirklicht worden sei.

3. Aufgrund der von Rev.Insp. I verfaßten Anzeige wurden gegen den Erstbeschwerdeführer zu Pst 3501/S/90 und gegen den Zweitbeschwerdeführer zu Pst 3502/S/90, Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §76 Abs5 StVO, ArtVIII EGVG (Anstandsverletzung und Lärmerregung) und gemäß ArtIX EGVG (Ordnungsstörung und ungestümes Benehmen) eingeleitet, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorausgeschickt wird hier, daß dieses beim Verfassungsgerichtshof am 1. Jänner 1991 bereits anhängig gewesene Verfahren (über eine Beschwerde gegen Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt) kraft der Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 (iVm ArtX Abs1 Z1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 685/1988, nach der "bisherigen" Rechtslage, d.h. nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990, zu Ende zu führen ist.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen Rev.Insp. WI, Insp. A S und der Kellnerin des Lokals Fleur R G(die zum Sachverhalt aber keine Angaben machen konnte) sowie der beiden Beschwerdeführer als Parteien jeweils im Rechtshilfewege und weiters durch Einsichtnahme in die zu den Zahlen Pst 3501/90 Dr. Wei. und Pst 3502/90 Dr. Wei. protokollierten Akten der Bundespolizeidirektion Wien.

3. Die - unbestrittenermaßen erfolgte - Festnahme der Beschwerdeführer durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 22. März 1990 um 0.12 Uhr und ihre nachfolgende Anhaltung am Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt bis 8.42 Uhr bzw. 9.12 Uhr desselben Tages sind in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte, die nach Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können. Die Beschwerden sind zulässig.

4.a) Nach §4 des - hier noch anzuwendenden - Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Hiezu zählt auch die Bestimmung des §35 VStG 1950, auf die sich die belangte Behörde beruft. Die Beschwerdeführer wären also durch ihre Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn sie nicht in dieser Gesetzesvorschrift begründet wäre (zB VfSlg. 9368/1982, 9266/1981, 9208/1981, 8654/1979, 8580/1979 und 10229/1984). Nach der lita des §35 VStG dürfen auf frischer Tat betretene Personen zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festgenommen werden, wenn sie dem anhaltenden Organ unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Nach der litc dieser Bestimmung dürfen auf frischer Tat betretene Personen zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festgenommen werden, wenn sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.

Die Festnehmung einer Person nach dieser Bestimmung setzt demnach voraus, daß die Person "auf frischer Tat betreten wird". Das Sicherheitswacheorgan muß also selbst ein Verhalten unmittelbar wahrnehmen, das es zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann (vgl. auch hiezu zB VfSlg. 9208/1981, 9368/1982, 10229/1984).

b) Bezüglich dessen, was sich ab dem Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführer und während deren Anhaltung bis zu ihrer Freilassung in den Morgenstunden des 22.3.1990 ereignet hat, stimmen die Angaben der Beschwerdeführer einerseits und der belangten Behörde andererseits im wesentlichen überein. Zu den der Festnahme vorangegangenen Ereignissen hingegen weichen die Beschwerden sowie die Aussagen der Beschwerdeführer bei deren Einvernahmen einerseits und die Gegenschriften sowie die Aussagen der beiden Polizeibeamten bei deren Einvernahmen andererseits weit voneinander ab.

Angesichts der Ergebnisse des Beweisverfahrens sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, die - in starkem Kontrast zu den Angaben der Beschwerdeführer stehenden - Aussagen der Sicherheitswachebeamten über die Geschehnisse vor der Festnahme mit der für gerichtliche Feststellungen erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzunehmen. Es steht hier Aussage gegen Aussage. Dazu kommt, daß die von der belangten Behörde und den Beamten vorgebrachte Version über den Beginn der Geschehnisse kein hohes Maß an innerer Wahrscheinlichkeit für sich hat: es entspricht nicht gerade der Lebenserfahrung, daß jemand - wie es vor allem der Sicherheitswachebeamte Irschik darstellt - ohne ersichtlichen Grund mit den Händen auf ein Polizeifahrzeug einzuschlagen beginnt. Überdies spricht der Umstand eher für die Glaubwürdigkeit der im wesentlichen völlig gleichlautenden Aussagen der Beschwerdeführer vor dem Konzeptsbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Innere Stadt am darauffolgenden Morgen, daß für die Beschwerdeführer keine Gelegenheit bestanden hat, diese Aussagen allenfalls vorher in ausreichender Weise und im einzelnen miteinander abzusprechen (selbst wenn die Beschwerdeführer im selben Fahrzeug die - relativ kurze - Strecke zum Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt gebracht wurden).

Der Verfassungsgerichtshof kann daher hier keine allein auf den Aussagen der Beamten beruhenden Feststellungen treffen. Es kann somit weder als erwiesen gelten, daß - selbst wenn der die Festnahme der Beschwerdeführer aussprechende Sicherheitswachebeamte vertretbarerweise annehmen konnte, den Erstbeschwerdeführer auf der Fahrbahn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §76 Abs5 StVO auf frischer Tat betreten zu haben - die Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrten noch daß sie sich ernsthaft geweigert haben, ihre Identität bekanntzugeben (beide Beschwerdeführer hatten Ausweise bei sich).

5. Die Festnehmung der Beschwerdeführer um etwa 0.12 Uhr des 22. März 1990 und ihre Anhaltung bis 8.42 Uhr bzw. 9.12 Uhr desselben Tages waren daher rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Da der Verfassungsgerichtshof den Beschwerden stattgegeben hat und die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG nur bei einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde in Betracht kommt, war der Antrag der Beschwerdeführer, die Beschwerden "bezüglich der ungerechtfertigten Aufforderung zur Ausweisleistung nach Durchführung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten", abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953.

Im zuerkannten Kostenbetrag ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.300,-- enthalten.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung, Identitätsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B580.1990

Dokumentnummer

JFT_10089383_90B00580_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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