TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 93/06/0195

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Stmk 1968 §69 Abs1;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §19 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des GN in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, Zl. 03-12 Sche 35-93/36, betreffend Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 92/06/0116, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest 20 Tage) wegen Benützung eines Wohnhauses ohne Benützungsbewilligung verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung hat der Verwaltungsgerichtshof darauf gestützt, daß die Berufungsbehörde eine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen habe (mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur war dem Beschwerdeführer angelastet worden, er habe das Gebäude selbst benutzt, während im Berufungsbescheid festgestellt wurde, daß das Gebäude ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt werde), und überdies keine Hinweise dafür hervorgekommen seien, daß das Gebäude bereits seit 1. Jänner 1981 bewohnt werde.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bezüglich des Beginnes des Tatzeitraumes und Vorhalt des Ergebnisses des Beweisverfahrens an den Beschwerdevertreter den erstinstanzlichen Bescheid aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers nur mehr insofern abgeändert, als der Tatzeitraum mit 1. Dezember 1981 bis 6. Februar 1991 festgesetzt die Geldstrafe von S 10.000,-- auf S 9.000,-- (Ersatzarrest von 18 Tagen) herabgesetzt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, als Zeitpunkt des Beginnes der Verwaltungsübertretung könne lediglich der 1. Dezember 1981 angesehen werden, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unter der Adresse des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses angemeldet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich am 12. April 1988 nach Wiener Neustadt und am 8. November 1992 nach Bratislava abgemeldet habe, finde nur hinsichtlich der Abmeldung am 8. November 1992 in der Meldekartei der Marktgemeinde S Deckung. Am 12. April 1988 habe der Beschwerdeführer lediglich einen weiteren Wohnsitz in Wiener Neustadt begründet und sich keinesfalls von der Adresse in S abgemeldet. Im übrigen könne auch aus der Aktenlage festgehalten werden, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 1981 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 6. Februar 1991 das auf dem Grundstück Nr. 1134/12, KG R, befindliche Wohnaus benützt habe, obwohl hierfür keine Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer das gegenständliche Gebäude durch beinahe 9 Jahre in Kenntnis der Sach- und Rechtslage konsenswidrig benützt habe, obwohl er von der Baubehörde wiederholt aufgefordert worden sei, festgestellte Mängel zu sanieren, damit ihm die beantragte Benützungsbewilligung erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer sei sich der Tatsache seines strafrechtlich relevanten Verhaltens bewußt gewesen und habe in diesem verharrt. Er habe trotz entsprechender Anfrage keine Angaben über sein Einkommen gemacht, die Behörde habe daher ein monatliches Einkommen von S 7.000,-- angenommen, dazu sei der Beschwerdeführer unzweifelhaft Eigentümer von Vermögenswerten in Form des beschwerdegegenständlichen Hauses. Es sei zwar dem Beschuldigten ein relativ niedriges Einkommen zuzurechnen, im Rahmen der Strafbemessung wiege jedoch die subjektive Tatbegehungsseite im gegenständlichen Fall ungleich schwerer, sodaß die verhängte Geldstrafe in Anbetracht des Strafrahmens von S 200.000,-- im untersten Bereich angesiedelt und angemessen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO) hat der Bauwerber die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen und um die Endbeschau anzusuchen. Stimmt die Bauausführung mit den genehmigten Bauplänen nicht zur Gänze überein (§ 67), sind Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung dem Ansuchen anzuschließen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Baubehörde aufgrund der Endbeschau mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an der Bau benützt werden darf. Gemäß § 73 BO sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen u.a. der §§ 67-70 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000,-- zu bestrafen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt sich, daß der Beschwerdeführer Bauwerber für den Bau eines Wohnhauses mit PKW-Garagen auf dem Grundstück 1134/12, KG R, war. Das Grundstück selbst steht im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers. Mit Ansuchen vom 1. September 1985 hat der Beschwerdeführer die Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung für das Wohnobjekt beantragt. Mit Bescheid vom 31. Juli 1987 wurde eine Teilbenützungsbewilligung versagt, wobei diverse Mängel festgestellt wurden. Eine Benützungs- oder auch nur Teilbenützungsbewilligung wurde auch seither nicht erteilt.

Aus den oben zitierten Bestimmungen der §§ 69 und 73 BO geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht hervor, daß nur der Eigentümer eines Gebäudes wegen einer Benützung ohne die erforderliche Benützungsbewilligung bestraft werden dürfte. Vielmehr ist derjenige strafbar, der ein Gebäude ohne die erforderliche Bewilligung benützt und hiebei zumindest fahrlässig handelt. Der Beschwerdeführer hat, wie seinem Beschwerdevorbringen in dem zur hg. Zl. 92/06/0116 protokollierten Verfahren zu entnehmen ist, noch im Juni 1992 in dieser Beschwerde darauf hingewiesen, daß er sofort aus dem Haus ausziehen würde, wenn ihm die Gemeinde eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellte. Er teile das Schicksal vieler Häuslbauer in Österreich, die in einem halbfertigen Haus wohnen müßten. Er hat im ersten Rechtsgang nicht in Abrede gestellt, das Gebäude zumindest seit 1. Dezember 1981 (Tag der Anmeldung) bis zur Einbringung der Beschwerde benützt zu haben. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Tatzeitraum für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis zur Schöpfung des erstinstanzlichen Bescheides am 6. Februar 1991 als erwiesen angenommen hat. Damit ist aber auch die Beschwerderüge betreffend "absolute Verjährung" (wohl Vollstreckungsverjährung) gemäß § 31 Abs. 3 VStG unbegründet.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, es sei seine Ehefrau nicht als Zeugin darüber vernommen worden, daß sie als Eigentümerin des Hauses über die Frage entscheide, welche Investitionen vorgenommen werden und ob um Benützungsbewilligung angesucht werden könne, geht schon deshalb ins Leere, weil es nicht um die Frage geht, welche Investitionen vorgenommen wurden, sondern darum, ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Gebäude ohne die erforderliche Benützungsbewilligung benützt hat.

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer als Verschuldensform zumindest seit der Versagung der beantragten Benützungsbewilligung Vorsatz anzulasten ist. Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraumes und des Vorliegens von Vorsatz zumindest seit 1987 vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines niedrigen Einkommens (S 7.000,-- monatlich) eine Geldstrafe von S 9.000,-- als angemessen erachtet hat. Durch die Herabsetzung der Strafe von S 10.000,-- auf 9.000,-- (Ersatzarrest von 20 Tagen auf 18 Tage) hat die belangte Behörde auch dem Umstand Rechnung getragen, daß sie die Tatzeit vom 1. Jänner 1981 bis 1. Dezember 1981 verkürzt und ein niedriges Einkommen des Beschwerdeführers angenommen hat. In Anbetracht eines Strafrahmens bis S 200.000,-- durfte die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgehen, daß die nunmehr verhängte Strafe angemessen sei.

Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Mit der Erledigung der Beschwerde, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060195.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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