TE Vwgh Beschluss 1993/12/16 93/06/0247

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der

X Gesellschaft mbH & Co KG in M, vertreten durch W, Rechtsanwalt in K, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde 6322 Mariastein wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung der Beschwerdeführerin in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin macht mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mariastein in Tirol in Bezug auf ihre am 8. Februar 1993 erhobene Berufung in einer Bausache geltend.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 b B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (bzw. der UVS, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht) angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4 (§ 46 idF LGBl. Nr. 8/1973) ist, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, der Bürgermeister zur Erlassung der Bescheide in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (der Gemeinde) zuständig. Über Berufung hat der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden. Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt in allen Fällen der Gemeinderat aus.

Wird demnach vom Gemeindevorstand über eine Berufung nicht entschieden, so muß vorerst nach § 73 Abs. 2 AVG der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat geltendgemacht werden. Erst wenn auch dieser binnen sechs Monaten nicht entschieden hat, kann Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (zuletzt etwa Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl.93/12/0110 u.v.a.). Da die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen den Übergang der Zuständigkeit an die in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich hier den Gemeinderat, nicht erwirkt hat, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060247.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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