TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 93/06/0121

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989 §18 Abs1;
LStG Tir 1989 §22 Abs1;
LStG Tir 1989 §23 Abs1;
LStG Tir 1989 §23 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der B-Gesellschaft m.b.H in I, sowie 2. des Vereins B in E, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 13. April 1993 1.

Zl. IIb1-L-1965/3-1993 und 2. Zl. IIb1-L-1965/1-1993, jeweils betreffend Vorschreibung von Beitragsleistungen (mitbeteiligte Partei: Straßeninteressentschaft L, vertreten durch den Obmann C in E, 2. Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Jeder der Beschwerdeführer ist Mitglied der Straßeninteressentschaft L und zwar aufgrund der Miteigentumsanteile, die mit dem Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ 384 des Grundbuches der KG E verbunden sind. Mit einem Bescheid des Obmannes der Straßeninteressentschaft L vom 25. Februar 1992 wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 verpflichtet, S 7.205,10 als anteiligen Beitrag zur Straßenbaulast auf das Konto der Straßeninteressentschaft L einzuzahlen, der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Bescheid zum gleichen Tag zu einer Beitragsleistung in der Höhe von S 32.809,70 verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des Jahresvoranschlages 1992 seien für den Wegausbau von X bis S S 4,500.000,-- veranschlagt. Der 10 % Beitrag der Straßeninteressentschaft betrage somit S 450.000,--. Die Vorschreibung stütze sich auf den Vollversammlungsbeschluß der Straßeninteressentschaft L vom 30. Jänner 1992, wonach den Interessenten für die im Jahre 1992 veranschlagten Kosten von S 3.500,-- pro Beitragsteil vorzuschreiben seien. Der damnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil sei diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

Aufgrund der gegen diese Bescheide eingebrachten Vorstellungen leitete der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit jeweils einem Schreiben vom 26. März 1992 das Ermittlungsverfahren ein und brachte den Beschwerdeführern zur Kenntnis, daß anläßlich der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft am 30. Jänner 1992 der Jahresvoranschlag 1992 beschlossen worden sei, aufgrund dieses Voranschlages sei von den Interessenten einstimmig beschlossen worden, für die sich aus dem Voranschlag ergebenden Aufwendungen den Interessenten S 3.500,-- pro Beitragsanteil vorzuschreiben. Bei der gegenständlichen Vorschreibung handle es sich nicht um eine Vorschreibung für ein außerordentliches Bauvorhaben, sondern um einen weiteren Teil des von der Vollversammlung in ihrer Sitzung am 18. April 1985 beschlossenen Ausbaues der Weganlage von der S bis zum Hof L.

Mit je einem Bescheid vom 8. Mai 1992 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Vorstellungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Den jeweils dagegen eingebrachten Berufungen hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit je einem Bescheid vom 28. August 1992 keine Folge gegeben. Die dagegen eingebrachten Vorstellungen hat die belangte Behörde mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden abgewiesen. Zur Begründung hat die belangte Behörde im wesentlichen ausgeführt, daß ein Vorschlag betreffend die Kosten des neu zu bauenden Teilstückes des L vorgelegen sei, ergebe sich aus der Aktenlage, insbesondere einem Protokoll vom 30. Jänner 1992 und einem Schreiben des Amtssachverständigen vom 19. November 1991. Ob dieser Jahresvoranschlag den gesetzlich geforderten Voraussetzungen für einen Kostenvoranschlag entspreche, sei völlig irrelevant, sei doch die von einem Sachverständigen bezifferte Summe von der Vollversammlung am 30. Jänner 1992 ordnungsgemäß beschlossen worden, es müsse sich jeder der Beschwerdeführer vorhalten lassen, daß er - obwohl rechtmäßig geladen - nicht an dieser Vollversammlung teilgenommen habe. Was den Beschluß über den Jahresvoranschlag selbst betreffe, so ergebe es sich aus dem Protokoll über die Vollversammlung, daß die darin enthaltenen Tagesordnungspunkte 4 und 5 als Einheit zu betrachten seien, denn mit dem aus Punkt 5 ersichtlichen Beschluß, den Interessenten S 3.500,-- pro Beitragsanteil vorzuschreiben, sei natürlich - konkludent - auch der im Punkt 5 veranschlagte Gesamtjahresbetrag von S 4,5 Mio genehmigt worden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit je einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die erstmitbeteiligte Partei hat eine (gemeinsame) Gegenschrift eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, wegen des sachlichen Zusammenhanges beide Beschwerden zur gemeinsamen Behandlung und Beratung zu verbinden.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. November 1988 über die öffentlichen Straßen und Wege (Tiroler Straßengesetz) LGBl. Nr. 13/1989, sind die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen. Nach § 23 Abs. 1 leg. cit. ist zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Straßenbaulast und die Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße zu enthalten hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen abzüglich des Beitrages der Gemeinden nach § 18 Abs. 1 auf die Interessenten entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jeden Interessenten entfallende Anteil ist diesem vom Obmann der Straßeninteressentschaft mit Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen bei der Behörde Vorstellung erhoben werden. Nach Abs. 3 sind dann, wenn aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses außerordentliche Aufwendungen für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße erforderlich sind, den Interessenten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 außerordentliche Beitragsleistungen vorzuschreiben.

Gemäß § 8 Abs. 7 der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Satzung der Straßeninteressentschaft L kann die Vollversammlung nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn sie ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wurde. Nur Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, können einen Beschlußgegenstand bilden. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten können jedoch dann gültige Beschlüsse gefaßt werden, wenn sämtliche Interessenten anwesend sind und der Aufnahme der betreffenden Angelegenheit in die Tagesordnung einhellig zustimmen. Unter der bekanntgegebenen Tagesordnung war ein Punkt 4 "Jahresvoranschlag 1992" (Baumaßnahmen, Erhaltungsaufwendungen etc.)", unter einem weiteren Tagesordnungspunkt 5 war die "Beschlußfassung über die Beitragsvorschreibung" vorgesehen.

Die Beschwerdeführer wurden zur Vollversammlung der Interessenten der Straßeninteressentschaft "L" vom 30. Jänner 1992 ordnungsgemäß geladen. In dieser Vollversammlung wurde nach einem Vortrag des Referenten der Landesregierung (Ing. H) über den vorgesehenen Weiterbau der Weganlage die hiefür erforderlichen Baukosten mit 4,5 Mio veranschlagt.

Da die Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß bekanntgegeben waren, konnten auch ohne Anwesenheit der Beschwerdeführer der Beschluß betreffend den Jahresvoranschlag einschließlich der erforderlichen Baumaßnahmen sowie der Beschluß über die Beitragsvorschreibung gültig gefaßt werden. Daß die Anteile der Beschwerdeführer nicht entsprechend ihrem Beitragsschlüssel beschlossen worden seien, haben diese nicht einmal behauptet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich durch Teilnahme an der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft die ihnen als erforderlich scheinenden zusätzlichen Aufklärungen zu beschaffen. Es wäre an den Beschwerdeführern gelegen, in dieser Vollversammlung allfällige Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Wegneubaues, die Ausgestaltung der Trasse oder auch die mangelnde Detaillierung des Jahresvoranschlages vorzubringen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber auch die Auffassung der belangten Behörde, daß der Jahresvoranschlag beschlossen wurde. Dies erfolgte - zulässigerweise - durch Beschlußfassung über den auf jeden Anteil entfallenden Betrag, woraus sich - bei gegebener Gesamtzahl der Anteile -, die Gesamtsumme des Jahresvoranschlages zwingend ergibt. Es ist den Beschwerdeführern zuzugeben, daß eine Beschlußfassung unter Nennung des Gesamtbetrages klarer und damit zweckmäßiger gewesen wäre. Dies macht die Beschlußfassung jedoch noch nicht rechtswidrig, zumal die Beschwerdeführer - abgesehen von formalen Argumenten - weder behaupten, daß der Jahresvoranschlag damit nicht eindeutig bestimmt sei, noch, daß eine Abweichung vom mündlich vorgetragenen Kostenvoranschlag entstanden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der Jahresvoranschlag rechtlich bedenklich zustandegekommen wäre.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der erstmitbeteiligten Partei war nur der Ersatz der Aufwendungen für eine Gegenschrift zuzuerkennen, da sie diese zu beiden Beschwerden gemeinsam eingebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060121.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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