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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr.Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des mj. Z G, vertreten durch die Kindesmutter Z J, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1993, Zl. 4.324.712/4-III/13/92, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 1992, mit dem seinem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, vertreten durch seine Mutter mit Berufung bekämpft.
Mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern bzw. für einen Elternteil des Beschwerdeführers nicht vorliege, weil seiner Mutter Asyl nicht zuerkannt worden sei. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - den Berufungen seiner Eltern gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Bescheiden der belangten Behörde - die dagegen erhobenen, zu den Zlen. 93/01/1307 und 93/01/1308 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wurden mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen, die weiteren gegen dieselben Bescheide erhobenen, zu den Zlen. 93/01/1336 und 93/01/1337 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wurden mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen - keine Folge gegeben. Keinem der Elternteile des Beschwerdeführers wurde somit Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer von vornherein ausschied.
Soweit der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit der seinen Eltern gegenüber erlassenen Bescheide der belangten Behörde geltend macht, wäre aus diesem Vorbringen selbst für den Fall des Zutreffens der darin erhobenen Behauptungen und der Aufhebung der seine Eltern betreffenden Bescheide nichts zu gewinnen, weil auch in diesem Fall die für eine Ausdehnung der Asylgewährung unabdingbare Voraussetzung der Asylgewährung an einen Elternteil des Beschwerdeführers nicht vorläge.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Da sohin bereits eine Entscheidung in der Angelegenheit selbst vorliegt, erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011338.X00Im RIS seit
20.11.2000