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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §12 Abs1 PaßG 1969 mit E v 13.06.91, G163,164/91. (weiterer Anlaßfall E v 18.06.91, B36/91)Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahre 1988 unehelich geborenen Sohnes. Seinen Angaben zufolge lebt er mit der Kindesmutter und seinem Sohn in dauernder häuslicher Gemeinschaft; die Obsorge für das Kind komme aufgrund eines Gerichtsbeschlusses beiden Elternteilen gemeinsam zu.
Er beantragte, seinen Sohn in seinen österreichischen Reisepaß miteinzutragen.
Der Bundesminister für Inneres wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Oktober 1990 diesen Antrag gemäß §12 Abs1 PaßG ab; die soeben zitierte Gesetzesbestimmung schließe ihrem klaren Wortlaut nach die beantragte Miteintragung eines unehelichen Kindes im Reisepaß des Vaters aus.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und der Sache nach auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§12 Abs1 PaßG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 2. März 1991 beschlossen, u. a. aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der hervorgehobenen Stellen des §12 Abs1 PaßG einzuleiten.
Die Bestimmung lautet:
"Kinder unter 15 Jahren, die keinen eigenen Reisepaß besitzen, werden, wenn sie ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind, in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles) oder in die Reisepässe beider Elternteile (Wahlelternteile), wenn sie unehelich sind, in den Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen."
2. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1991, G163,164/91, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen als verfassungswidrig auf.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1222.1990Dokumentnummer
JFT_10089382_90B01222_00