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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der G in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Juli 1993, Zl. 9/01-54.220/148-1993, betreffend Ausschluß aus der allgemeinen Krankenpflegeschule an den Landeskrankenanstalten Salzburg, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, berechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, gemäß Abs. 3 mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Nach dem Beschwerdevorbringen (und nach dem Inhalt des im hg. Akt VH 93/11/0014 einliegenden Rückscheines) wurde der vorliegende Bescheid gemäß § 26 Abs. 3 VwGG dem Verfahrenshelfer am 28. September 1993 zugestellt. Der angegebene Zustelltag war ein Dienstag. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 9. November 1993. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch, wie sich aus dem Orts- und Tagesstempel des Postamtes R des Briefumschlages, mit dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde, eindeutig ergibt, erst am 10. November 1993 aufgegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen, zu hg. AW 93/11/0080 protokollieren Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110235.X00Im RIS seit
20.11.2000