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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M in Oberalm, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Oberalm, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung eines Ansuchens gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG wird der Antrag der M um Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 zur Errichtung eines Kleinwohnhauses mit Kleingarage auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxxx gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 abgewiesen.
Die Gemeinde Oberalm hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich:
Am 18. Dezember 1992 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (kurz: ROG) 1977 zum Zwecke der Errichtung eines Kleinwohnhauses mit Kleingarage im Grünland auf einem Teil des Grundstückes 399/1. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, gab der Bürgermeister der Marktgemeinde Oberalm der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 5. Jänner 1993 bekannt, daß für die Erledigung ihres Ansuchens einige Unterlagen erforderlich seien, die mit Kosten für sie verbunden seien, weshalb er es als seine Pflicht ansehe, sie zu informieren, daß nach derzeitiger Entscheidungsgrundlage der Gemeindevertretung eher von einer Ablehnung ihres Ansuchens auszugehen sei (wird näher ausgeführt). Wenn sie also ihr Ansuchen weiterhin aufrechterhalten wolle, so wolle sie während der Amtsstunden ins Bauamt der Gemeinde kommen. Man werde ihr sagen, welche Unterlagen noch nachzureichen seien. Als nächstes Stück findet sich im Verwaltungsakt lediglich ein Aktenvermerk vom 24. März 1993, wonach das gegenständliche Ansuchen aufgrund des Fehlens bzw. der Nichtbeibringung von erforderlichen Unterlagen nicht mehr weiter behandelt werden konnte, weil mit 1. März 1993 das neue Raumordnungsgesetz - Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 - in Kraft getreten und mit heutigem Tag ein Ansuchen auf Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes für dieselbe Grundstücksfläche eingebracht worden sei.
Dieses Ansuchen um Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes wurde damit begründet, daß die Landwirtschaft schon seit längerem nicht aufrecht zu erhalten und außerdem für eine wirtschaftliche Nutzung zu klein sei. Die Schwester der Beschwerdeführerin solle ihr elterliches Erbe antreten und daher dieses Grundstück für die Errichtung eines Wohnhauses bekommen. Die Schwester sei in Oberalm geboren, habe die Schule besucht und viele Jahrzehnte in Oberalm gelebt und wolle deshalb hier das Erbe antreten. In einem Aktenvermerk auf der Rückseite dieses Ansuchens vom 24. März 1993 wurde festgehalten, daß Frau S (nach der Aktenlage ist dies die im Ansuchen genannte Schwester der Beschwerdeführerin) dieses Ansuchen eingereicht habe und nach Durchsicht der Unterlagen auch auf näher festgehaltene Bedenken aufmerksam gemacht worden sei.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 hat die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin "aufgrund der fehlenden Voraussetzungen im Räumlichen Entwicklungskonzept, sowie des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Oberalm abgelehnt".
Der Bescheid wurde mit Vorstellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1993 "ersatzlos" mit der Begründung behoben, der Beschwerdeführerin im Raumordnungsgesetz sei kein Verfahren vorgesehen, wonach im Verordnungsverfahren über Anregungen und Einwendungen von Grundeigentümern mit Bescheid im Sinne des AVG entschieden werden müßte, weshalb es verfehlt gewesen sei, über den Wunsch zu einer Normänderung (des Flächenwidmungsplanes) ein individuelles Bescheiderlassungsverfahren durchzuführen.
Am 2. August 1993 langte beim Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Darin macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie Eigentümerin des "X-Guts" sei. In Erfüllung des ihrer Schwester zustehenden Pflichtteilsanspruches und für ihre Ansiedlung als sogenanntes "weichendes Kind" habe sie ihr ein kleines Teilstück der Grundparzelle 399/1 überlassen, dessen Auswahl unter Bedacht auf das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Oberalm und im Hinblick auf die zu erteilende Baubewilligung erfolgt sei. Das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Oberalm sehe als Teilziel und Maßnahmen die Sicherung von Freiräumen zwischen den einzelnen Ortsteilen, sowie die Freihaltung der großen landwirtschaftlichen Flächen zum Gemeindegebiet Hallein vor. Aus diesen Gründen sei die Lage und die Größe des Grundstückes auch so gewählt worden, daß es unmittelbar an das bereits bebaute Grundstück 399/2 anschließe und nicht einmal 5,6 % der Grundfläche der als Grünland ausgewiesene Liegenschaft von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 ROG 1977 bescheidmäßig ausgenommen werden müßten. Das geplante Vorhaben würde daher in erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde Oberalm sicherlich nicht entgegenstehen. Am 18. Dezember 1992 habe die Beschwerdeführerin deshalb an die belangte Behörde ein Ansuchen um Bewilligung der Ausnahme von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 in der Fassung LGBl. 22/1991 gestellt, um auf diesem kleinen Teilstück der Grundparzelle 399/1 ein Wohnhaus zur Ansiedlung ihrer "weichenden" Schwester, "M" (richtig nach den Verwaltungsakten: S) errichten zu können. Verschiedene (näher bezeichnete) Unterlagen habe sie dem Ansuchen beigeschlossen. Es sei ihr vom Gemeindesekretär aufgetragen worden, noch eine Bestätigung der SAFE über die Stromversorgung sowie eine kopierte Darstellung des Bauvorhabens, aus dem das beabsichtigte Ausmaß der Baumasse bzw. der Gesamtgeschoßfläche hervorgingen, nachzureichen, was von ihr im Beisein eines Herrn N. geschehen sei. Der Gemeindesekretär habe aber die Annahme dieser Unterlagen mit dem Argument verweigert, daß "bis zum 1. März 1993, der Rechtskraft für das neue ROG, das Verfahren nicht mehr durchziehbar sei, weil dafür eine sechswöchige Aushangfrist nach der Beurteilung durch die Gemeindeaufsicht nötig sei." Über die Weigerung der Annahme sei jedoch nie ein Bescheid, auch nicht mündlich, erlassen worden.
Die Beschwerde sei zulässig, weil gemäß § 1 Abs. 3 lit. b ROG 1977 in der Fassung LGBl. 22/1991 die örtliche Raumplanung durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sei. Gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 könnten von der Gemeindevertretung Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erteilt werden, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegenstehe. Über das von der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1992 bei der belangten Behörde angebrachte Ansuchen sei aufgrund deren ausschließlichen Verschuldens bis heute nicht entschieden worden und damit der Anspruch auf Erledigung des Ansuchen gemäß § 73 Abs. 1 AVG verletzt worden. Da nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung in der geltenden Fassung die Gemeindevertretung einer Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches als oberste Gemeindebehörde entscheidungszuständig sei und es damit keine weitere sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gebe, auf die mittels Devolutionsantrages der Übergang der Entscheidungspflicht bewirkt werden könne, sei die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Beantragt wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Ansuchen auf Bewilligung der Ausnahme von den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Salzburger ROG 1977 in der Fassung LGBl. 22/1991 kostenpflichtig vollinhaltlich stattzugeben.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und macht in ihrer Gegenschrift geltend, daß sie nicht säumig sei. Beantragt wird, die Beschwerde zurückzuweisen (in einem wird Kostenersatz angesprochen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der in der Gegenschrift vorgetragenen Wertung der belangten Behörde, der am 18. Dezember 1992 eingebrachte Antrag sei zurückgezogen worden, nicht anzuschließen. Eine ausdrückliche Zurückziehung läßt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Mit dem Vorbringen in der Gegenschrift, die Schwester der Beschwerdeführerin und ein näher bezeichneter Baumeister seien zur "Einsicht" gelangt, daß das Verfahren "unter diesen Umständen" (gemeint: wegen des Inkrafttretens des ROG 1992 mit 1.3.1993) "nicht mehr durchgeführt werden könne", wird weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Zurückziehung des Antrages durch die BESCHWERDEFÜHRERIN dargetan. Auch hat der Umstand, daß die Beschwerdeführerin den weiteren Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht hat, hier (für sich allein) noch nicht (zwingend) zur Folge, daß damit der erste Antrag als zurückgezogen zu gelten hätte, weil es ihr freistand, danach zu trachten, das angestrebte Ziel (Errichtung dieses Wohnhauses im Grünland) auf rechtlich unterschiedlichen Wegen zu erreichen. Ein Ansuchen um Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 (bzw. nun um Ausschluß der Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992) und ein Ansuchen - richtig: eine Anregung -, den Flächenwidmungsplan zu ändern, sind entgegen der erkennbaren Auffassung der belangten Behörde nicht ident, sondern rechtlich gesehen zweierlei. Damit wurde auch mit dem Bescheid vom 26. Mai 1993 nicht über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin entschieden, der vielmehr (aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Wertung, er sei zurückgezogen worden) bislang unerledigt blieb. Das bedeutet weiters, daß die belangte Behörde (die nach den §§ 1 Abs. 3 lit. b, 19 Abs. 3 ROG 1977 in der letzten Fassung bzw. §§ 1 Abs. 3 lit. b, 24 Abs. 3 ROG 1992 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 63 Salzburger Gemeindordnung erste und zugleich letzte Instanz ist) säumig im Sinne des § 27 VwGG ist (vgl. dazu auch Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anmerkung 2 zu § 27 VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, sie habe im Interesse der Beschwerdeführerin gehandelt, um dieser unnötige Kosten zu ersparen, jedoch ist gemäß § 27 VwGG die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig. Auch wenn die Nichterledigung eines Antrages innerhalb der dort genannten Frist der Behörde nicht als Verschulden angerechnet werden kann, besteht nach Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 23. April 1993, Zl. 92/17/0170 m.w.N. - Unterschied zu § 73 Abs. 2 AVG).
Da die belangte Behörde über den vorliegenden Antrag nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG entschieden hat, ist die Säumnisbeschwerde zulässig. Die versäumte Entscheidung wurde von der belangten Behörde auch nach Einleitung des Vorverfahrens nicht fristgerecht nachgeholt. Dadurch ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag endgültig auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach dem § 19 Abs. 3 erster Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 in der zuletzt geltenden Fassung, LGBl. Nr. 22/1991 konnten die Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 (des § 19), wenn es sich nicht um Apartementhäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder um Einkaufszentren gehandelt habe, für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses den räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegen stand und bei Bauvorhaben für Wohnbauten (ausgenommen bei überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Bauten) eine Gesamtgeschoßfläche von 200 m2 nicht überschritten wurde.
Mit 1. März 1993 ist das Salzburger ROG 1992
LGBl. Nr. 98/1992 in Kraft getreten. Nach dessen § 24 Abs. 3 können die Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes gemäß § 24 Abs. 1 für eine bestimmte Grundfläche von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeindrat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt jedenfalls u. a. nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um die Neuerrichtung von nicht landwirtschaftlichen Bauten im Grünland handelt.
Nach den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes (§ 45 Abs. 10) gelten im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes (das war demnach der 1. März 1993) eingeleitete Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen (Im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind hingegen nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen).
Die Beschwerdeführerin begehrt eine Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977, um ein Wohnhaus im Grünland errichten zu können. Aufgrund der zitierten Übergangsbestimmungen ist aber nicht diese Bestimmung, sondern vielmehr § 24 Abs. 3 ROG 1992 anzuwenden. Danach darf die angestrebte Bewilligung für einen solchen Zweck nicht erteilt werden (daß es sich um einen landwirtschaftlichen Wohnbau handle, wurde weder behauptet, noch kann dies nach der Aktenlage angenommen werden). Damit ist der Antrag ohne Durchführung des in § 24 Abs. 3 ROG 1992 vorgesehenen weiteren Verfahrens abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991 (die belangte Behörde vermochte das Vorliegen der Fälle des § 55 Abs. 2 und Abs. 3 VwGG nicht aufzuzeigen).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060160.X00Im RIS seit
03.05.2001