TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 92/06/0160

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1992, Zl. 03-12 Ei 24-92/1, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.110,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 1990 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die in den Hallen S und T ihres Werksgeländes anfallenden Schmutzwässer gemäß § 1 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988 in die öffentliche Schwemmkanalanlage einzuleiten. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die mitbeteiligte Partei eine das gesamte Werksgelände der Beschwerdeführerin umschließende öffentliche Kanalanlage errichtet habe und die Eigentümer von bebauten Grundstücken gemäß § 4 des Kanalgesetzes 1988 verpflichtet seien, die Schmutzwässer ihrer bestehenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, soferne die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, daß eine Einschlauchung der beiden Hallen wegen der Höhenlage der Kanäle nicht möglich sei. Die in Rede stehenden Hallen würden über bescheidmäßig ausgeführte, abgenommene sowie ordnungsgemäß betriebene Kläranlagen entsorgt. Demnach komme das Kanalgesetz 1988, insbesondere dessen § 4 nicht zur Anwendung.

Im Berufungsverfahren teilte die mitbeteiligte Gemeinde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 1990 mit, daß es aus topographischen Gründen in vielen Fällen nicht möglich sei, die öffentliche Kanalanlage so zu verlegen, daß sämtliche Einleitungen im freien Gefälle erfolgen könnten, weshalb Pumpwerke in der Hauskanalanlage keine ungewöhnlichen Maßnahmen darstellten. Gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 habe die Baubehörde Ausnahmen von der Anschlußverpflichtung für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet sei und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entstehe. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen (Feststellungsbescheid der Wasserrechtsbehörde neuesten Datums) für die Ausnahme von der Verpflichtung obliege dem Ausnahmewerber. Für die Vorlage des Nachweises werde eine Frist bis 15. Oktober 1990 eingeräumt, widrigenfalls anzunehmen sei, daß ein solcher Nachweis nicht erbracht werden könne. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde die Frist bis zum 14. Dezember 1990 verlängert.

In einem Schreiben vom 6. Dezember 1990 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (für den Landeshauptmann) der Beschwerdeführerin (im Hinblick auf eine nicht aktenkundige Eingabe, die sich fraglos auf das Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. September 1990 bezog) mit: die Tatsache, daß die Abwasserbeseitigungsanlagen für die Hallen S und T mit näher zitierten Bescheiden genehmigt und überprüft, sowie im Wasserbuch eingetragen worden seien, sei offenkundig und könne daher nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Darüber hinaus sei im § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 auch nicht festgelegt, in welcher Form der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlußverpflichtung zu erbringen sei und es sei daher auch nirgends von einem "Feststellungsbescheid der Wasserrechtsbehörde" die Rede. Die Wasserrechtsbehörde könne allenfalls unter Heranziehung der aus dem Jahr 1955 beziehungsweise 1956 stammenden Bescheide eine Überprüfung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage dahin durchführen, ob diese noch dem Stand der Technik entsprechend, somit von einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung gesprochen werden könne. Sollte eine solche Überprüfung seitens der Beschwerdeführerin erwünscht sein, werde um diesbezügliche Mitteilung gebeten. Diesfalls könnte die von der mitbeteiligten Gemeinde gewährte Nachfrist bis zum 14. Dezember 1990 keinesfalls eingehalten werden (in diesem Schreiben wird auch die Ansicht vertreten, daß in einem solchen Falle das Ermittlungsverfahren über die eingebrachte Berufung ausgesetzt werden könnte).

Im Hinblick auf diese Verständigung beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde die Einstellung des Ermittlungsverfahrens über die eingebrachte Berufung. Sie verwies darauf, daß im Kanalgesetz 1988 nicht festgelegt sei, in welcher Form der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme auf Anschlußverpflichtungen zu erbringen sei. Da sie die in Rede stehenden Anlagen auflagengemäß ordnungsgemäß betreibe und regelmäßig warte, beantrage sie von sich aus keine außerordentliche Überprüfung durch die Wasserrechtsbehörde.

Hierauf hat die mitbeteiligte Gemeinde von sich aus die wasserrechtliche Überprüfung jener Abwasserbeseitigungsanlagen der beiden Hallen beantragt, worüber es am 5. Feber 1991 zu einer Verhandlung an Ort und Stelle kam. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, kam der beigezogene Amtssachverständige zum Ergebnis, daß die fraglichen (zwei) Kläranlagen einen einwandfreien Wartungszustand aufwiesen. Im Bereich der beiden Einleitungsstellen für das mechanisch gereinigte Abwasser in den W-Bach hätten optisch keine Verunreinigungen oder Anzeichen größerer Gewässerbeeinträchtigung festgestellt werden können. Aus abwassertechnischer Sicht müsse jedoch festgestellt werden, daß die Abwasserreinigung in mechanischen Kläranlagen unter Berücksichtigung von § 12 a WRG nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Als Stand der Technik für die Reinigung häuslicher Abwässer sei nach allgemeiner anerkannter fachlicher Erkenntnis die biologische Abwasserreinigung anzusehen. Zu den gegenständlichen mechanischen Kläranlagen werde aus technischer Sicht festgestellt, daß sie nicht dem Stand der Technik entsprächen. Eine Sanierung, deren Notwendigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen in nächster Zeit absehbar sei, könne nur durch den Umbau zu vollbiologischen Kläranlagen erfolgen. Andererseits sei es unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Ordnung nicht wünschenswert, in einem dichtverbauten Siedlungsgebiet mit bestehender zentraler Abwasserentsorgung dezentrale Kläranlagen neu zu errichten.

Dem hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin entgegen, daß diese beiden mechanischen Kläranlagen eine nicht befristete Benützungsbewilligung besässen und ordnungsgemäß betrieben und regelmäßig gewartet würden. Die Beschwerdeführerin sehe zur Zeit keine Veranlassung, an den bestehenden Kläranlagen eine Veränderung vorzunehmen. Seit Bestand der Anlagen hätten sich bis heute, trotz des sehr empfindlichen Fischbestandes im Weizbach, keinerlei Beanstandungen durch den Inhaber des Fischereirechtes wie auch der Anrainer ergeben, es werde also in allen Punkten der Hygiene vollkommen entsprochen. Man sehe auch bei einer visuellen Begutachtung der Einmündungsstellen nicht die geringste Verschmutzung oder Algenbildung. "Stand der Technik" sei für die Beschwerdeführerin kein klar technisch definierter Begriff, sie sei vielmehr der Meinung, daß eine Anlage, die allen Benützungsbewilligungen entspreche und nachweislich im Betrieb keine Umweltbelastungen verursache, sehr wohl dem Stand der Technik entspreche. Dem entgegnete der Amtssachverständige, daß die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wartungszustandes und der optisch feststellbaren Auswirkungen auf den Vorfluter derzeit nicht zu widerlegen sei. In Bezug auf den Stand der Technik müsse jedoch auf die gesetzlich festgelegte Definition hingewiesen werden, wonach "der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist" maßgeblich sei. Aus dieser im § 12 a WRG verankerten Definition des Standes der Technik gehe nach seiner Auffassung und Erfahrung zweifelsfrei hervor, daß unter Berücksichtung der technischen Entwicklung bei der Abwasserreinigung für häusliche Abwässer derzeit einzig die biologische Reinigung als Stand der Technik zu betrachten sei.

Mit Bescheid vom 21. März 1991 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend wurde begründend ausgeführt, daß eine Einschlauchung dieser Hallen in das öffentliche Kanalnetz technisch ohne weiteres möglich sei, weil Pumpwerke in der Hausanlage keine ungewöhnlichen Maßnahmen darstellten. Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen sei davon auszugehen, daß unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung bei der Abwasserreinigung für häusliche Abwässer derzeit einzig die biologische Reinigung als Stand der Technik zu betrachten sei. Die Kläranlage der Beschwerdeführerin entspreche nicht diesen Anforderungen, weshalb letztere ihre Beweispflicht nach § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes nicht nachgekommen sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend trat sie den Erwägungen der Berufungsbehörde bei und vertrat auch den Standpunkt, die Beschwerdeführerin hätte den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen, wonach die gegenständlichen Kläranlagen nicht mehr dem Stand der Technik gem. § 12a WRG entsprächen, auf gleicher fachlichen Ebene entgegentreten müssen, um den Beweis zu erbringen, daß trotz allem eine schadlose Entsorgung der Abwässer möglich sei. Diese Möglichkeit habe sie aber nicht wahrgenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, daß die Voraussetzungen über einen grundsätzlichen Anschlußzwang hinsichtlich dieser beiden Hallen gegeben ist, macht aber einen Ausnahmetatbestand geltend.

Gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die Regelung der Beweislast verfassungsrechtlich bedenklich sei, weil ihr eine Verpflichtung auferlegt werde, die dem Prinzip der Amtswegigkeit der Beweisermittlung widerspreche. In Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (nämlich von Umständen aus dem unmittelbaren Bereich der Partei) zu prüfen ist, erscheint eine Beweislast des Begünstigten nicht unsachlich (vgl. die in Hauer Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 303 unter E 14 und 15 B zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) wie auch darauf hinzuweisen ist, daß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens kein Verfassungsrang zukommt und er daher Beweislastregeln in den besonderen Verfahrensvorschriften nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung gemäß § 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt (in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0230).

Ausgehend von der Regelung des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988, kommt es hier nicht (primär) darauf an, ob die gegenständliche Kläranlage dem "Stand der Technik" entspricht; entscheidend ist vielmehr, ob sie "eine nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene" entspricht und geeignet ist, die anfallenden Abwässer schadlos (im Sinne dieser Gesetzesbestimmung) zu entsorgen. Ob dies der Fall ist, läßt sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht abschließend beurteilen: aus den doch allgemeineren und daher abstrakteren Ausführungen, daß mechanische Kläranlagen im Gegensatz zu biologischen Kläranlagen nicht dem "Stand der Technik" entsprechen, ist nicht zu entnehmen, ob nun IM KONKRETEN FALL die gegenständlichen Kläranlagen die anfallenden Abwässer im Sinne der genannten Kriterien schadlos entsorgen oder nicht oder, mit anderen Worten: dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, wodurch sich die gegenständlichen Kläranlagen in ihren Wirkungen von einer Kläranlage unterscheiden, die dem "Stand der Technik" entspricht.

Dieses (gegenwärtig gegebene) Beweisdefizit kann nach der vorliegenden Konstellation (noch) nicht zu Lasten der beweispflichtigen Beschwerdeführerin gehen. Wie sich aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens ergibt, hat sie danach getrachtet, den Beweis anzutreten, daß die Kläranlagen geeignet seien, die Abwässer schadlos zu entsorgen und es blieb DIESER Aspekt deshalb ungeprüft, weil sich das ergänzende Ermittlungsverfahren im Zuge des Berufungsverfahrens letztlich "nur" mit der Frage befaßt hat, ob die Kläranlage dem Stand der Technik entspreche oder nicht. Hier kann der (im Verwaltungsverfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen) Beschwerdeführerin entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung auch nicht entgegengehalten werden, daß sie es unterlassen habe, ein Gutachten zum Beweis ihrer Behauptungen vorzulegen, hat doch die zweitinstanzliche Behörde - von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung ausgehend - nicht erkannt, daß das Gutachten des Amtssachverständigen zu einer abschließenden Beurteilung noch unzureichend war. Da die belangte Behörde ihrerseits diesen Mangel nicht erkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was zu seiner Aufhebung führen muß.

Im fortgesetzten Verfahren wird es somit der Beschwerdeführerin obliegen, auf geeignete Weise unter Beweis zu stellen, daß sie mit den bestehenden Vorrichtungen die anfallenden Abwässer schadlos im Sinne der § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 entsorgt. Die behaupteten besonderen Kosten eines solchen Anschlusses (etwa infolge der Notwendigkeit, ein Pumpwerk zu errichten) können jedoch keine Ausnahme von der Anschlußverpflichtung begründen.

Zweck der schadlosen Entsorgung der Abwässer und damit der Kanalanschlußpflicht ist der Schutz der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen (vgl. hier etwa § 2 Abs. 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der ein Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft erlassen wird LGBl. Nr. 85/1989). Im Hinblick auf die Bedeutung dieses Zweckes (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) ist die mit dem Anschluß an das Kanalnetz für den Anschlußpflichtigen verbundenen Kostenbelastung (für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m - § 4 Abs. 1 Kanalgesetz 1988) nicht unsachlich. Angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit der betroffenen Liegenschaften (unterschiedliche Höhenlagen, unterschiedliche Entfernungen zum Kanalstrang) liegt es in der Natur der Sache, daß der Anschluß an das Kanalnetz die Anschlußpflichtigen in aller Regel finanziell im unterschiedlichen Ausmaße belasten wird. Der Verwaltungsgerichtshof teilt demnach nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen § 4 Abs. 1 1. Satz letzter Satzteil Kanalgesetz, und sieht sich daher auch diesbezüglich nicht zu einer Antragstellung gemäß § 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Beim Schriftsatzaufwand handelt es sich um einen Pauschbetrag, neben dem USt. nicht zugesprochen werden kann; Auch wurden (wohl irrig) zuviel Stempelgebühren entrichtet.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060160.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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