Index
21/01 Handelsrecht;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F sen. in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Juli 1993, Zl. UVS 30.13-185/93-15, betreffend Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. Juli 1991 (richtig wohl: 1992) wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F Gesellschaft m. b.H. (in der Folge "GmbH") gemäß § 9 VStG schuldig erkannt, insgesamt 30 Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz begangen zu haben. Über ihn wurden 30 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde eine mit 24. August 1992 datierte Berufung erhoben. Dies erfolgte unter Benützung von Briefpapier mit Aufdrucken der GmbH. Die Berufung ist zum größten Teil in der "Wir-Form" abgefaßt und ist mit einer unleserlichen Unterschrift über den Firmenstempel der GmbH gezeichnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung vom 24. August 1992 der GmbH zugerechnet und als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist an die GmbH adressiert und wurde ihr zugestellt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen dem zur hg. Zl. 93/11/0153 protokollierten gleichgelagert. Auf die Entscheidungsgründe des diesen Fall erledigenden Erkenntnisses vom heutigen Tag wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die wenigen Unterschiede im maßgebenden Sachverhalt sind nicht wesentlich. Dies trifft zunächst auf das Fehlen des maschinschriftlichen Zusatzes bei der auf der Berufung angebrachten Unterschrift zu. Anders ist auch die Antwort auf den Vorhalt der belangten Behörde betreffend Zurechnung der Berufung und Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht; dem Antwortschreiben vom 28. Dezember 1992 wurde eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers angeschlossen; diese lautet auf die GmbH, vertreten durch den Sohn des Beschwerdeführers, F jun. Damit ist - unabhängig von der Frage, wer vom Beschwerdeführer damit bevollmächtigt wurde, die GmbH oder der Sohn des Beschwerdeführers - klargestellt, daß die Berufung vom Beschwerdeführer erhoben werden sollte und daß allenfalls lediglich ein Formmangel in der (unzulässigen) Bevollmächtigung einer juristischen Person liegen kann. Bei dieser Konstellation die Berufung der GmbH zuzurechnen, ohne zuvor die Behebung dieses Formmangels aufzutragen (die zuvor ergangene Aufforderung vom 16. Dezember 1992 war ja unzutreffenderweise darauf gerichtet, eben eine Vollmacht für die GmbH vorzulegen), entsprach nicht dem Gesetz.
Dazu kommt, daß die belangte Behörde selbst ausführt, daß die Fertigung der Berufung durch F jun. für die GmbH unwirksam gewesen wäre, da er zum damaligen Zeitpunkt (zum Unterschied vom Fall Zl. 93/11/0153) für diese noch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei.
Auch im vorliegenden Fall beruht die Zurechnung der Berufung an die GmbH und ihre Zurückweisung aus diesem Grund auf einen Verkennen der Rechtslage. Auch dieser angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebührenersatz nur S 450,-- (drei S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 90,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitVertretungsbefugter juristische PersonSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenVertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110158.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010