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L57502 Camping Mobilheim Kärnten;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Vereines X in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. September 1993, Zl. 8 BauR1-190/1/1993, betreffend Sperre eines Campingplatzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist (übereinstimmend) zu entnehmen, daß der beschwerdeführende Verein auf näher bezeichneten Grundstücken im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt einen Campingplatz betreibt (nach dem Beschwerdevorbringen nur für Vereinsmitglieder).
Mit Bescheid vom 24. März 1993 verfügte der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß § 15 Abs. 2 des Campingplatzgesetzes 1970 die sofortige Sperre des vom beschwerdeführenden Verein konsenslos betriebenen Campingplatzes auf den Grundstücken Nr. 140/1, 140/2, 140/3 und 141/1. Erhebungen des Außenbeamten der Abteilung Baupolizei hätten ergeben, daß - entgegen von früher getroffenen mündlichen Absprachen - auf dem Gelände von insgesamt 85 Liegeplätzen 52 als stationäre Wohneinheiten ausgebildet seien. Es handle sich dabei um 46 aufgebockte, mit massiven Dächern, Terrassen etc. versehene Wohnwagen, sechs Wochenendhäuser und drei Gebäude für Kantine, Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen. Da die genannten Grundstücke der Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen dienen würden und auch alle typischen Merkmale eines Campingplatzes vorhanden seien, dürfe dieser Campingplatz nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15. September 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid "vollinhaltlich".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden; gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der beschwerdeführende Verein läßt in seinem umfangreichen Beschwerdevorbringen unbestritten, daß er auf den im erstinstanzlichen Bescheid beschriebenen Grundstücken einen Campingplatz des angegebenen Umfanges betreibt und daß er über eine Bewilligung des Campingplatzes nach dem Campingplatzgesetz 1970, Kärntner LGBl. Nr. 143/1970, nicht verfügt. Ob (und in welchem Umfang) der Beschwerdeführer diesen Campingplatz bereits seit dem Jahre 1950 betreibt, ist im hier maßgeblichen Zusammenhang deshalb ohne Belang, weil schon das Campingplatzgesetz LGBl. Nr. 46/1959 in § 18 Abs. 1 (Fassung des Stammgesetzes) vorgesehen hatte, daß Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben, (zwar) weiterhin betrieben werden durften, doch bis zum 1. April 1960 um die Bewilligung zur Errichtung anzusuchen war. Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. (in der Fassung des Stammgesetzes) durfte der Campingplatz nicht mehr betrieben werden, wenn bis zum 1. April 1960 um die Bewilligung zur Errichtung nicht angesucht oder die Bewilligung zur Errichtung oder die Betriebsbewilligung versagt wurde.
Gemäß Art. IV Abs. 2 der Kundmachung der Landesregierung vom 27. Juni 1970 über die Wiederverlautbarung des Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 143, wurde die Übergangsbestimmung des (zuletzt) § 14 (vormals § 18) des Campingplatzgesetzes 1963, LGBl. Nr. 131, (Wiederverlautbarung) infolge Überholung in den Text der Wiederverlautbarung nicht mehr aufgenommen.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, vor dem 1. April 1960 um die Bewilligung des Campingplatzes angesucht zu haben. Er bringt vielmehr vor, daß das Bewilligungsansuchen (aufgrund einer Beanstandung der Behörde) aus dem Jahre 1976 stammt und der Campingplatz aufgrund eines Pachtvertrages aus dem Jahr 1974 betrieben wird, welcher bis zum 31. Dezember 1998 läuft. Der beschwerdeführende Verein verfügt daher über keine Bewilligung für den Campingplatz, sodaß dieser gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz des Campingplatzgesetzes 1970, LGBl. Nr. 143, zu Recht gesperrt wurde.
Mangels Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 18 (später 14) des Stammgesetzes, LGBl. Nr. 46/1959, ist dem Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht erkennbar, in welchen "wohlerworbenen Rechten" der beschwerdeführende Verein durch die verfügte Sperre des Campingplatzes verletzt sein sollte, wie er in seiner Beschwerde behauptet.
Es trifft auch nicht zu, daß der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt seinen Bescheid auf eine "Strafbestimmung" gestützt hat, weil die Bestimmung des § 15 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (ungeachtet seiner Überschrift mit "Strafbestimmungen") die Behörde zur Verfügung einer solchen Sperre ausdrücklich ermächtigt. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen liegt bei einem konsenslosen Campingplatz auch kein Fall des § 14 Abs. 2 leg. cit. vor, wonach die Behörde im Falle einer Beanstandung "die Behebung des Mangels binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid anzuordnen" hat. Die Vorgangsweise nach § 14 ("Überprüfung") setzt nämlich einen bereits bewilligten Campingplatz voraus.
Da somit die Sperre des Campingplatzes schon im Hinblick auf dessen Konsenslosigkeit zu Recht verfügt wurde, insoweit der von der Behörde angenommene Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen, welches im wesentlichen um die Frage kreist, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorliegende Campingplatz bewilligungsfähig ist.
Der beschwerdeführende Verein wurde aber auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß - dem Beschwerdevorbringen zufolge - die belangte Behörde die Sperre des Campingplatzes auf vier Grundstücken verfügt hat, die mittlerweile zu einem Grundstück (mit der Grundstücksnummer 142) einer anderen Katastralgemeinde zusammengelegt wurden. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Behörde erster Instanz in einer für die Parteien des Verwaltungsverfahrens leicht erkennbaren Weise die richtigen Grundstücke mit der (wenn auch unrichtigen) Grundstücksnummer bezeichnet und nicht etwa den Campingplatz auf Grundstücken gesperrt hat, auf denen er gar nicht betrieben wird. Hat sich aber die Behörde erster Instanz lediglich in der Grundstücksnummer geirrt und ist den Parteien dessenungeachtet erkennbar, welche Grundstücke damit gemeint sind, dann liegt in der unrichtigen Grundstücksbezeichnung ein gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigungsfähiger, offenkundiger Irrtum. Ein solcher Bescheid ist dann, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, auch schon vor seiner Berichtigung so zu lesen, als ob er gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0191 mit ausführlicher Begründung).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt schließlich auch nicht die in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Sperre eines Campingplatzes im Sinne des § 15 Abs. 2 des Campingplatzgesetzes 1970. Der Beschwerdeführer stützt seine verfassungsrechtlichen Bedenken vor allem darauf, daß es sich bei der Sperre eines Campingplatzes um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, näherhin um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung im Sinne des § 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG handle.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Bedenken aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
§ 16 leg. cit. bezeichnet als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 (dabei handelt es sich um die Teilnahme der Gemeinde an der mündlichen Verhandlung zur Bewilligung eines Campingplatzes) und des § 11 Abs. 2 leg. cit. (Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zur Erteilung der Benützungsbewilligung). Im übrigen obliegt die Vollziehung des Campingplatzgesetzes 1970 zur Gänze dem Land (zur Kompetenzfrage vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4227/62 und 5024/65).
Gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG umfaßt der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Art. 116 Abs. 2 B-VG angeführten - hier nicht in Betracht kommenden - Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinschaft verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Die im Campingplatzgesetz 1970, LGBl. Nr. 143, geregelten Angelegenheiten wären daher nur dann und insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, wenn die Definition des Art. 118 Abs. 2 B-VG darauf zuträfe. Das Campingplatzgesetz 1970 regelt die Bewilligung für Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind (§ 1) und soll nach seiner ganzen Systematik dafür Sorge tragen, daß einerseits die für den Campingplatz erforderliche sanitäre Infrastruktur vorhanden und die Auswirkungen des Campingplatzes auf die Umgebung nicht belästigender Art sind. Es liegt auf der Hand, daß die Bedeutung eines Campingplatzes für den Fremdenverkehr, aber auch die Auswirkungen seiner Benützung einschließlich seiner Wirkung auf den Umgebungsverkehr zum Zwecke der Zu- und Abfahrt (und damit auch als Verkehrserreger) keine Angelegenheit ist, die nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, sondern vielmehr in der Regel mehrere Gemeinden oder jedenfalls ein Gebiet betrifft, welches über den örtlichen Bereich der Gemeinde hinausgeht. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Campingplatzgesetz 1970 im hier maßgebenden Bereich der Vollziehung des Landes und nicht jener im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde überantwortet ist und der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nur die erwähnten Mitwirkungs- bzw. Anhörungsrechte (dazu, daß der Gemeinde keine Parteistellung eingeräumt ist vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0144) zukommen.
Es bestehen somit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlagen betreffend die Zuständigkeit der in dieser Angelegenheit eingeschrittenen Behörden.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060228.X00Im RIS seit
07.12.2001