TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 93/01/1292

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §39a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der mj. H in B, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1993, Zl. 4.316.973/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine im Bundesgebiet geborene vietnamesische Staatsangehörige, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. März 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit Bescheid vom 6. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie in ihrer durch ihre Mutter erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, ihre Mutter sei auf Grund eines Regierungsabkommens am 16. Dezember 1989 als Gastarbeiterin nach Bulgarien gereist. Da der Rassenhaß der Bulgaren gegenüber den Vietnamesen zugenommen habe und auch der Vater der Beschwerdeführerin arbeitslos geworden sei, habe sich ihre Mutter zur Flucht entschlossen.

Die belangte Behörde hat die Versagung von Asyl damit begründete, daß die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse weder als von staatlichen Stellen des Heimatlandes der Beschwerdeführerin ausgehende Verfolgungshandlungen angesehen werden könnten noch eine für ihre Qualifikation als Verfolgung erforderliche Qualität oder Intensität aufwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich auf das Schicksal bzw. die Fluchtgründe ihrer Mutter berufen, weshalb ihrem Vorbringen die Individualität mangle. Daraus sei zu schließen, daß die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr (wohl gemeint: Einreise) in ihr Heimatland keine Verfolgung zu befürchten habe.

Angesichts der Geburt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ihres Alters und des Vorbringens ihrer Mutter im Verwaltungsverfahren kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteter, ihrem Heimatland zurechenbarer Verfolgung im Sine des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) verneint hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihren Asylantrag auf der Basis der von ihrer Mutter geltend gemachten Gründe zu prüfen, und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß es in Bulgarien zu pogromartigen Übergriffen gegen die dort aufhältige vietnamesische Bevölkerung gekommen sei, wobei die vietnamesische Botschaft keinen Schutz gewährt habe, sondern eine vor dem Botschaftsgebäude demonstrierende Menge unter Einsatz von Sicherheitskräften und Schußwaffen zerstreuen lassen habe, ist ihr - unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesem Vorbringen teilweise um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt - entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auch bei Zugrundelegung dieses Vorbringens zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte gelangen können. Denn einerseits können Übergriffe seitens der bulgarischen Bevölkerung aber auch des bulgarischen Staates nicht dem Heimatland der Beschwerdeführerin zugerechnet werden und andererseits könnten die Maßnahmen, die zur Auflösung der Demonstration gesetzt wurden - selbst wenn sie durch die vietnamesische Botschaft veranlaßt worden wären - nicht als konkret gegen die Mutter der Beschwerdeführerin abzielende Verfolgung, deretwegen die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Einreise in ihr Heimatland Verfolgung befürchten müßte, angesehen werden.

Der in der Beschwerde erhobene Einwand, das Verwaltungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bulgarische nicht aber für die vietnamesische Sprache einvernommen worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Beschwerdeführerin nach der unbekämpft gebliebenen Darstellung ihres Berufungsvorbringens derartiges in ihrer Berufung nicht vorgetragen und sie auch in der Beschwerde nicht dargelegt hat, was sie im Fall ihrer Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die vietnamesische Sprache vorgebracht hätte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß für den Fall der Gewährung von Asyl an einen der Elternteile der Beschwerdeführerin über ihren Antrag die Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf sie ausgedehnt werden könnte.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Da somit eine Entscheidung in der Beschwerdeangelegenheit bereits vorliegt, erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011292.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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