TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 93/11/0231

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
SGG §9;
VVG §1;
VVG §7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21. Jänner 1993, Zl. 7-G, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Suchtgiftwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 29. November 1992 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich dazu einvernommen, daß ihn eine namentlich genannte Person als Verkäufer von Suchtgift bezeichnet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG für den 9. Februar 1993 zur belangten Behörde geladen. Der angefochtene Bescheid erging unter Verwendung des Formulars "Ladungsbescheid an Beteiligte". Unter der Rubrik "Betrifft" scheint "Übertretung nach dem Suchtgiftgesetz" auf. Die Notwendigkeit, der Beschwerdeführer habe persönlich zu erscheinen, wird zum Ausdruck gebracht, die Möglichkeit einer Vertretung gestrichen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. September 1993, B 313/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0223, eine nahezu gleichlautende Beschwerde gegen einen anderen Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1993 in einer gleichartigen Angelegenheit als unbegründet abgewiesen. Auch die vorliegende Beschwerde ist aus den dort genannten Gründen unbegründet. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es, auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom 23. November 1993 zu verweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

ErmessenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110231.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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