Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21. Jänner 1993, Zl. 7-G, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Suchtgiftwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 29. November 1992 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich dazu einvernommen, daß ihn eine namentlich genannte Person als Verkäufer von Suchtgift bezeichnet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG für den 9. Februar 1993 zur belangten Behörde geladen. Der angefochtene Bescheid erging unter Verwendung des Formulars "Ladungsbescheid an Beteiligte". Unter der Rubrik "Betrifft" scheint "Übertretung nach dem Suchtgiftgesetz" auf. Die Notwendigkeit, der Beschwerdeführer habe persönlich zu erscheinen, wird zum Ausdruck gebracht, die Möglichkeit einer Vertretung gestrichen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. September 1993, B 313/93, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0223, eine nahezu gleichlautende Beschwerde gegen einen anderen Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1993 in einer gleichartigen Angelegenheit als unbegründet abgewiesen. Auch die vorliegende Beschwerde ist aus den dort genannten Gründen unbegründet. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es, auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom 23. November 1993 zu verweisen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
ErmessenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110231.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010