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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde 1) der X-Versicherung AG in W, 2) der Z-Versicherung in W und 3) des F in G, alle vertreten durch Dr. K, RA in W, gegen den Bescheid der Krnt LReg vom 26. April 1993, Zl. 14-SV-3075/3/93, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit des Krankenanstaltenwesens (mitbeteiligte Partei: Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft in Klagenfurt),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Jahre 1990 geborene Drittbeschwerdeführer befand sich vom 21. bis zum 23. April 1992 in stationärer Behandlung im a. ö. Landeskrankenhaus Klagenfurt.
Hiefür wurde dem - als "X" bezeichneten, von der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) des Drittbeschwerdeführers als Kostenträger angegebenen - privaten Versicherer mit Rechnung vom 4. Mai 1992 vom Krankenanstaltenträger ein Betrag von S 8.649,90 an Pflegebühren-Sonderklasse und Behandlungsgebühren in Rechnung gestellt.
Dagegen haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 1992 beim Magistrat der Stadt Klagenfurt Einspruch erhoben; in diesem Schreiben wurde auch die Zustellung der Rechnung vom 4. Mai 1992 an den Drittbeschwerdeführer beantragt. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag stellten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Klagenfurt als Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag, bescheidmäßig über die Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über den Einspruch und den Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung vom 21. Mai 1992 gemäß § 73 Abs. 2 AVG.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Einspruch vom 21. Mai 1992 (Spruchpunkt 1) und der Devolutionsantrag vom 2. Dezember 1992 (Spruchpunkt 2) als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer erstatteten eine Äußerung zur Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Laut dem im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch vom 13. November 1991 ist der gesamte Versicherungsbetrieb der zweitbeschwerdeführenden Partei am 18. September 1991 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die erstbeschwerdeführende Partei eingebracht worden. Die namens der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (in Ansehung der Zusammensetzung des entscheidenden Senates gemäß § 12 Abs. 3 VwGG) zurückzuweisen.
2) Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Devolutionsantrages damit, daß die Beschwerdeführer kein Recht auf Stellung der dem Devolutionsantrag zugrundeliegenden Anträge hätten. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, weil - die Richtigkeit der Annahme der Unzulässigkeit der Anträge vorausgesetzt - die Zurückweisung der Anträge zu erfolgen hätte, und zwar zunächst von der angerufenen (Erst)Behörde, auf Grund deren Säumnis aber durch die im Wege der Devolution zuständig gewordene belangte Behörde. Ein Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Zurückweisung eines unzulässigen Antrages (vgl. die betreffenden Ausführungen im Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Auch diesbezüglich kann Säumigkeit eintreten und die durch die Erstbehörde verletzte Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde übergehen. Daß ein Antragsteller zu der Antragstellung nicht legitimiert ist, berechtigt die mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde nicht zur Zurückweisung des Devolutionsantrages. Der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides ist daher inhaltlich rechtswidrig.
3) Was die Zurückweisung des "Einspruches" anlangt, steht dieser Ausspruch mit der Zurückweisung des Devolutionsantrages in einem unlösbaren Widerspruch. Wurde mit der Zurückweisung des Devolutionsantrages der Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde verneint, was zur Folge hat, daß wiederum die Erstbehörde über diesen Einspruch zu entscheiden hat, dann ist es unverständlich, wieso die belangte Behörde in einem anderen Spruchpunkt desselben Bescheides - somit gleichzeitig - die Zuständigkeit zu dieser Entscheidung wahrnimmt und über den Einspruch eine Entscheidung fällt. Die beiden Spruchpunkte können aus logischen Gründen nicht gleichzeitig nebeneinander bestehen. Dies belastet den angefochtenen Bescheid zur Gänze - und somit auch in Ansehung des Spruchpunktes 1) - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und Stempelgebührenersatz nur im Ausmaß von S 480,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 120,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110116.X00Im RIS seit
20.11.2000