TE Vwgh Beschluss 1993/12/16 93/16/0170

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des H in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) vom 19. Jänner 1989, Zl. 366/1-GA 6-DTr/87, betreffend Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenhehlerei, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 16. November 1993, Zl. 93/16/0170-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt sieben Mängel, die seiner Beschwerde anhafteten, zu beheben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten hg. Beschluß verwiesen.

Innerhalb der gesetzten Frist entsprach der Beschwerdeführer zwar den Aufträgen Punkt 1 bis 3 und 5, nicht jedoch den Aufträgen 4, 6 und 7 und legte im übrigen den Verbesserungsschriftsatz nur in einer Ausfertigung vor.

Wörtlich führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Ich habe monatlich 10.000,-- S netto. Aber ich brauche gar keinen Anwalt." Aus diesem Grund sowie mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer trotz der mit Punkt 7 des Verbesserungsauftrages erfolgten ausdrücklichen Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Gewährung von Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis vorlegte, kann die Eingabe des Beschwerdeführers auch nicht als Verfahrenshilfeantrag gewertet werden.

Da der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag somit nur teilweise entsprochen hat und eine bloß teilweise Verbesserung die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht ausschließt, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160170.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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