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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §6a Abs2 idF 1989/014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Februar 1991, Zl. A 8-K-117/1990-1, betreffend Aufschließungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz - Magistrat Graz, Baurechtsamt - vom 15. Februar 1990 wurde in "Spruch I" dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines dreigeschoßigen Gebäudes sowie zum Abbruch eines nicht unterkellerten eingeschoßigen Lagergebäudes auf den Grundstücken Nr. 1622, 1620/2, 1623, 1620/3, 1625, 1624 und 1629, EZ 768 und 771, KG X, erteilt.
Mit "Spruch II" desselben Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idF. LGBl. Nr. 14/1989 (Stmk BauO) in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 1989 über die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages, LGBl. Nr. 25/1989, dem Beschwerdeführer als Bauwerber auf Grund der im Spruch I erteilten Baubewilligung unter Zugrundelegung einer Geschoßflächenvergrößerung von 3.110,30 m2 ein Aufschließungsbeitrag abzüglich eines bereits anläßlich der Widmungsbewilligung vom 2. September 1981 geleisteten Aufschließungsbeitrages von S 28.869,--, somit ein Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 179.046,-- vorgeschrieben. Zur Begründung des "Spruches II" führte die Abgabenbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, es sei bereits auf Grund der Widmungsbewilligung vom 2. September 1981 für den gegenständlichen Bauplatz ein Aufschließungsbeitrag von S 288.681,-- zur Vorschreibung gebracht worden. Hievon sei jedoch nur ein Betrag von S 28.869,-- entrichtet worden. Da über das Vermögen des damals Abgabepflichtigen am 8. Februar 1983 der Anschlußkonkurs eröffnet worden sei, habe der noch aushaftende Aufschließungsbeitrag von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden müssen. Aus diesem Grund sei vom nunmehr berechneten Aufschließungsbeitrag der Betrag von S 28.869,-- abgezogen worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung als unbegründet ab und berechnete gleichzeitig den Aufschließungsbeitrag wie folgt neu:
"Gemäß § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, wird aufgrund der im Bescheid vom 15.2.1990, A 17-K-5028/1989-1 - Spruch I - erteilten Baubewilligung unter Zugrundelegung einer Geschoßflächenvergrößerung von 3.110,30 m2 und eines Einheitssatzes von S 100,-- unter Anrechnung des für den gg. Bauplatz errichteten Aufschließungsbeitrages in Höhe von S 27.105,10, ein Aufschließungsbeitrag von S 180.809,90 vorgeschrieben."
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß für das auf Grund der Baubewilligung vom 15. Februar 1990 errichtete Gebäude noch kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gleichzeitig mit der Baubewilligung für dieses Gebäude sei daher zu Recht erfolgt. Dem Berufungsvorbringen, wonach für den gegenständlichen Bauplatz auf Grund der Widmungsbewilligung vom 2. September 1981 ein Aufschließungsbeitrag zur Vorschreibung gelangt und somit das Recht der Behörde erloschen sei, ein weiteres Mal einen Aufschließungsbeitrag zur Vorschreibung zu bringen, könne nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber, der nunmehr das Wiederholungsverbot einer Vorschreibung auf das GEBÄUDE abgestellt habe, habe ausdrücklich darauf Rücksicht genommen, daß für einen Bauplatz ein Aufschließungsbeitrag bereits anläßlich einer Widmungsbewilligung vorgeschrieben worden sei. Dieser sei bei einer Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach der Bauordnungsnovelle 1988 anzurechnen.
Für den auf Grund der Widmungsbewilligung vom 2. September 1981 für einen Bauplatz von 7.766 m2 vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag sei ein Betrag von S 28.869,-- entrichtet worden. Mit Widmungsbewilligung vom 3. Februar 1988 sei der gegenständliche Bauplatz im Ausmaß von
7.292 m2 geschaffen worden. Auf diesen nunmehr geschaffenen Bauplatz entfalle daher anteilig ein Aufschließungsbeitrag von S 27.105,10 (93,89 % von S 28.869,--). Dieser Betrag sei auf den nunmehr vorzuschreibenden Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 207.915,-- anzurechnen, sodaß ein Betrag von S 180.809,90 noch zu entrichten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber ein Aufschließungsbeitrag nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idF. der am 1. März 1989 in Kraft getretenen Fassung der Steiermärkischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, lautet auszugsweise:
"§ 6a
Aufschließungsbeitrag
(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben ...
(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschoßfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei Aufschließungsbeitragsvorschreibung nach diesem Gesetz anzurechnen.
...
(6) Abgabepflichtig ist der Bauwerber, der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung haftet solidarisch. Wird das Grundstück nach der Erteilung der Baubewilligung veräußert, so haftet der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Betrag.
..."
§ 6a Abs. 1 leg. cit. in der am 1. November 1974 in Kraft getretenen Fassung der Bauordnungsnovelle 1974, BGBl. Nr. 130, hatte hingegen die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages (vom hier nicht in Betracht kommenden Fall der Übergangsbestimmung des Abs. 2 abgesehen) an die erstmalige Widmungsbewilligung eines Grundstückes geknüpft;
abgabepflichtig war in diesem Fall der Eigentümer des Grundstückes zur Zeit der Erteilung der Widmungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, durch die Erteilung der Widmungsbewilligung mit Bescheid vom 2. September 1981 sei das Recht der Behörde zur Einforderung des Aufschließungsbeitrages konsumiert. Auf jenen Teil des Aufschließungsbeitrages, der im Jahre 1981 zur Vorschreibung gelangt und nicht ohnehin tatsächlich entrichtet worden sei, sei durch Stadtsenatsbeschluß verzichtet worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei jener Aufschließungsbeitrag, auf welchen die Behörde ausdrücklich verzichte, jenem Aufschließungsbeitrag gleichzuhalten, der tatsächlich durch den Voreigentümer des Grundstückes entrichtet worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, daß gemäß § 6a Abs. 2 Stmk BauO 1968 idF. der Novelle 1988 der Aufschließungsbeitrag für dasselbe GEBÄUDE nur einmal vorgeschrieben werden darf. Ein nach der früheren Fassung des § 6a leg. cit. anläßlich der WIDMUNGSBEWILLIGUNG FÜR EIN GRUNDSTÜCK vorgeschriebener Aufschließungsbeitrag hindert daher die (nochmalige) Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages auf Grund der Novelle 1988 anläßlich der Erteilung der Baubewilligung nicht; für diesen Fall hat der Gesetzgeber mit der Anrechnungsvorschrift des § 6a Abs. 2 letzter Satz idF. der Novelle Vorsorge getroffen, wobei die belangte Behörde zugunsten des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Worte "vor Inkrafttreten dieses Gesetzes" als "vor Inkrafttreten dieser Novelle" zu lesen seien.
Es ist weiters auch ohne Bedeutung, aus welchem Grund nur ein Teil des seinerzeit vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages entrichtet wurde. Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei der Bescheid vom 2. September 1981 zu vollstrecken gewesen. In Wahrheit kam es bei der von der Behörde vorgenommenen Anrechnung nur darauf an, in welcher Höhe der seinerzeit vorgeschriebene Aufschließungsbeitrag tatsächlich entrichtet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0024).
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, daß lediglich 93,89 % des seinerzeit entrichteten Aufschließungsbeitrages angerechnet worden sei, da die belangte Behörde damit offensichtlich die Identität der Grundstücke leugne, auf die sich die Aufschließungsbeiträge laut den Bescheiden vom 2. September 1981 und vom 15. Februar 1989 bezögen.
Der belangten Behörde ist auch in diesem Punkte eine Rechtswidrigkeit nicht unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind nämlich die Grundstücke, auf die sich die beiden genannten Bescheide beziehen, insofern nicht identisch, als der Widmungsbewilligungsbescheid vom 2. September 1981 auch die Grundstücke Nr. 1620/1, 1621, 1630 und 1631 umfaßte, die im Baubewilligungsbescheid vom 15. Februar 1990 nicht genannt sind. Es war daher nicht rechtswidrig, nur einen (vom Beschwerdeführer ziffernmäßig nicht bestrittenen) Teil des seinerzeit entrichteten Aufschließungsbeitrages anzurechnen.
Ohne rechtliche Bedeutung ist schließlich der vom Beschwerdeführer relevierte Umstand, daß er die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung erworben habe und es sich somit um einen originären Eigentumserwerb handle, wobei die belangte Behörde am Zwangsversteigerungsverfahren teilgenommen habe. Im Beschwerdefall handelt es sich nämlich nicht um einen Haftungsbescheid nach § 6a Abs. 6 zweiter Satz Stmk BauO, für den die Frage der Veräußerung des Grundstückes NACH der Erteilung der Baubewilligung wesentlich wäre, sondern um eine erstmalige Vorschreibung nach Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle idF. der Novelle 1988. Hiebei kam es schon deshalb nicht auf die Art des Eigentumserwerbes am Grundstück an, weil nach dem ersten Satz des Abs. 6 der mehrfach genannten Gesetzesstelle der BAUWERBER abgabepflichtig ist. Ohne jegliche Relevanz ist daher auch die behauptete Teilnahme der Stadt Graz am seinerzeitigen Versteigerungsverfahren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170051.X00Im RIS seit
03.05.2001