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L34001 Abgabenordnung Burgenland;Norm
BAO §198 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0184 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/17/0186 E 17. Dezember 1993 91/17/0185 E 17. Dezember 1993 91/17/0187 E 17. Dezember 1993 Siehe jedoch:K I-1/94-11 E VfGH 14. Dezember 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des F in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in V, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See je vom 19. Juni 1990, 1) Zl. II-M-8/1990 (hg. Zl. 91/17/0183) und
2) Zl. II-M-7/1990 (hg. Zl. 91/17/0184), betreffend ad 1) Kanalbenützungsgebühr 1988,
ad 2) Kanalbenützungsgebühr 1987 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Jois, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Mit Bescheid vom 29. Jänner 1988 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes auf Grund der Verordnung des Gemeinderates von Jois vom 7. März 1987 eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1987 in Höhe von "16 % der vorl. Kanalanschlußgebühr", das ist mit S 13.742,48 einschließlich Umsatzsteuer vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 29. März 1990 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.
In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, vom Gemeinderat sei auf die (vom Beschwerdeführer in seiner Berufung in Wahrheit gar nicht aufgestellte) Behauptung, der der Berechnung des Kanalanschlußbeitrages zugrundegelegte Beitragssatz sei überhöht, nicht eingegangen worden. Der Anschlußbeitrag sei noch nicht rechtskräftig festgesetzt, zumal der Beschwerdeführer auch insoweit Vorstellung erhoben habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens zur Bemessung des Anschlußbeitrages, welches präjudiziell für das gegenständliche Abgabenverfahren sei, abzuwarten.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Vorstellung ab. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über den Beitragssatz stehe der Vorstellungsbehörde nicht zu. Der Bescheid des Gemeinderates sei die letzte Entscheidung, der Instanzenzug sei erschöpft. Ein Bescheid, der in letzter Instanz erlassen werde, sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es gehe also auch das Argument, die Kanalbenützungsgebühr wäre, da gegen den Bescheid betreffend den Anschlußbeitrag eine Vorstellung erhoben worden sei, zu Unrecht vorgeschrieben worden, ins Leere. Es liege eine rechtskräftige Kanalanschlußverpflichtung und auch ein betriebsfertiger Sammelkanal vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/17/0184 protokollierte Beschwerde.
II. Mit Bescheid vom 22. März 1988 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer auf Grund der Verordnung des Gemeinderates vom 7. Jänner 1988 in gleicher Weise und in gleicher Höhe wie oben Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1988 vor.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 22. April 1988 erwähnte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe gegen "die Kanalanschlußgebühr" (offenbar gemeint: gegen den Bescheid über die Festsetzung der vorläufigen Kanalanschlußgebühr) bereits am 29. Jänner 1988 berufen.
Mit Bescheid vom 29. März 1990 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde auch diese Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer gleichlautend wie oben dargestellt Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gleichfalls vom 19. Juni 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See auch diese Vorstellung des Beschwerdeführers mit derselben Begründung wie oben wiedergegeben ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/17/0183 protokollierte Beschwerde.
ad. I. und II.: Diese Bescheide bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 30. September 1991, B 880-889/90-7, B 940/91-5, unter anderem die Behandlung dieser Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber Kanalbenützungsgebühr nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung verbunden und hierüber erwogen:
Die in den Beschwerdefällen wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung VOR der erst am 31. März 1990 (also nach der Entstehung des Abgabenanspruches und auch nach Erlassung der Berufungsbescheide) in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 37/1990, lauten:
"1. Abschnitt
§ 1
Kanalisationsanlage
Unter einer Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde zu verstehen, durch welche die in der Gemeinde anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden ...
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 2
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
...
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
...
§ 3
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt ...
...
§ 6
Vorläufiger Anschlußbeitrag
(1) Für jene Grundstücke, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2) Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.
...
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 10
Allgemeines
(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
§ 11
Bemessung der Gebühr
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist in einem Hundertsatz des Anschlußbeitrages (§ 5) unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge (§ 7) festzusetzen.
(2) Der Hundertsatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Kanalbenützungsgebühren das Jahreserfordernis für
a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und
d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)
nicht übersteigt.
(3) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 2 lit. c zählen nicht
a) die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und
b) der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.
..."
Die für die Beschwerdefälle wesentlichen Bestimmungen des hier noch anzuwendenden, mit 31. März 1990 außer Kraft getretenen (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990) Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, lauten:
"§ 1
Anschlußpflicht
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen Bauwerke bestehen oder errichtet werden (Häuser und andere Objekte), deren Bestanddauer voraussichtlich die Zeit von 6 Monaten überschreiten wird, sowie der unbebauten Grundstücke in den zur Bebauung bestimmten Gebieten (anzuschließende Grundstücke) in der Gemeinde sind verpflichtet, die Niederschlagswässer und Abwässer, ferner die Ausscheidungen von Menschen und den sonstigen Unrat ausschließlich in das genehmigte öffentliche Kanalnetz (§ 32 WRG. 1959) unter Beachtung der Bestimmungen des § 5 einzuleiten.
...
§ 2
Anschluß
(1) Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz ist auf Kosten des Grundstückseigentümers in technisch einwandfreier Weise durch ein hiezu befugtes Bauunternehmen unter Aufsicht der Baubehörde, der der Beginn und die Fertigstellung anzuzeigen sind, herzustellen.
(2) Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz hat ausschließlich unterirdisch durch einen, im Bedarfsfalle durch mehrere Kanäle zu erfolgen ...
(3) An der Grundstücksgrenze, bei Richtungsänderungen, Gefällsänderungen und sonst in angemessenen Abständen (maximal 15 m) sind Putzschächte oder Kontrollschächte mit tragfähigen Deckeln vorzusehen.
..."
Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1987 stützt sich auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 7. März 1987, deren wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
"Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, sowie des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, wird verordnet:
§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§ 2
Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 16 v.H. des vorläufigen Anschlußbeitrages (Verordnung des Gemeinderates vom 08.10.1986) festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
..."
Mit weiterer Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Jänner 1988 wurde unter anderem die Wirksamkeit dieser Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. März 1987 auf das Finanzjahr 1988 erstreckt.
In der Verordnung des Gemeinderates vom 8. Oktober 1986 über die Einhebung eines vorläufigen Kanalanschlußbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz heißt es:
"Auf Grund der §§ 2, 3 und 6 des Kanalabgabegesetzes
(KAbG), LGBl. Nr. 41/1984, wird verordnet:
§ 1
Für Grundstücke, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, ist ein vorläufiger Anschlußbeitrag zu erheben.
§ 2
Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Beitragssatzes zugrundegelegten veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen S 46,000.000,-. Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gem. § 5 Abs. 2 KAbG in der Gemeinde beträgt 259.284,44 m2.
§ 3
Der Beitragssatz wird mit S 53,22 festgesetzt.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer als gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend macht. In diesem Falle fiele die Prüfung, ob eine solche behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. Dieser erkennt nämlich gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dies ist dann der Fall, wenn der belangten Behörde vom Beschwerdeführer eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht wird (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043, und das Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 90/17/0262).
Nun enthält das Beschwerdevorbringen überwiegend Argumente, die sich in Wahrheit gegen die Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnungen richten. Die Behauptung einer einfachgesetzlichen Rechtsverletzung ist allerdings in dem Vorwurf zu erblicken, weder in den angefochtenen Bescheiden noch in den Bescheiden der Gemeindebehörden sei die Berechnungsgrundlage für die festgesetzten Kanalbenützungsgebühren erwähnt.
Dieses Vorbringen ist auch im Zusammenhang mit den Ausführungen in den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden zu sehen. Dort heißt es, nach der Verordnung der Gemeinde Jois vom 8. Oktober 1986 sei der Beitragssatz für die Einhebung eines vorläufigen Kanalanschlußbeitrages mit S 53,22 festgesetzt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Jois vom 12. Dezember 1989 (betreffend die Festsetzung des endgültigen Kanalanschlußbeitrages) sei für die Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Berechnungsfläche von 1.467,16 m2 ermittelt worden. Diese Fläche ergebe, mit einem Beitragssatz von S 53,22 multipliziert, einen Betrag von S 78.082,--. Gemäß § 6 Abs. 2 Bgld KAbgG sei der vorläufige Anschlußbeitrag mit 30 % dieses so errechneten Beitrages festzusetzen, das ergäbe sohin S 23.424,--. 16 % hievon als Kanalbenützungsgebühr wären S 3.748,-- und nicht der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag von S 12.493,16.
Im Hinblick auf diese behaupteten einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeiten ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Der zuletzt erwähnte Beschwerdevorwurf ist auch berechtigt.
Gemäß § 150 Abs. 2 der Burgenländischen Landesabgabenordnung haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
In den Beschwerdefällen kann die Frage dahingestellt bleiben, in welcher Weise die Abgabenbehörde den Anforderungen dieser an sich streng auszulegenden Vorschrift (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 146 Abs. 2 WAO das
hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1993, Zl. 90/17/0339) bei der Anführung der Bemessungsgrundlagen der Abgabenfestsetzung gerecht werden kann, insbesondere ob eine klare Darstellung der Bemessungsgrundlagen in der Begründung des Abgabenbescheides dann ausreicht, wenn sie etwa auf Grund einer ausdrücklich im Spruch enthaltenen Verweisung oder durch einen anderen unmittelbaren sprachlichen und inhaltlichen Zusammenhang als Element der im Spruch zum Ausdruck gebrachten individuellen Norm in Erscheinung tritt (vgl. etwa die zu § 198 Abs. 2 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1980, Zl. 1311/78, und vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0041).
In den vorliegenden Fällen enthalten nämlich die Bescheide der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde weder im Spruch noch in der Begründung die erforderliche Dartuung der Bemessungsgrundlagen. Insbesondere fehlt die Angabe der Höhe des zugrundegelegten, bescheidmäßig festgesetzten (siehe hiezu weiter unten) vorläufigen Kanalanschlußbeitrages.
Dies konnte auch nicht dadurch saniert werden, daß dem Beschwerdeführer die Höhe der ihm gegenüber bescheidmäßig festgesetzten vorläufigen Kanalanschlußgebühr nach seinem Vorbringen in der Berufung vom 22. April 1988 offenbar bekannt war.
Damit, daß die belangte Behörde diesen Umstand nicht zum Anlaß der Aufhebung der beiden Berufungsbescheide nahm, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil mit § 2 der Verordnung vom 7. März 1987 entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Bgld KAbG die Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit einem Prozentsatz des VORLÄUFIGEN Anschlußbeitrages festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer macht damit in Wahrheit eine Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnungsstelle geltend, die jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Denn mit § 10 Abs. 2 leg. cit. wird es den Gemeinden - in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 5 F-VG 1948 und § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 - freigestellt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung unter anderem hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen. Der mitbeteiligten Marktgemeinde war es daher nicht verwehrt, die Kanalbenützungsgebühr auf Basis des VORLÄUFIGEN Anschlußbeitrages festzusetzen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof auch in den mit Erkenntnissen vom 20. Jänner 1989, Zl. 87/17/0010, je vom 26. Juni 1992, Zlen. 87/17/0399, 87/17/0400 und 87/17/0401, sowie vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0154, entschiedenen Beschwerdefällen erkennbar keine Bedenken gegen eine derartige Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt einer Gesetzwidrigkeit gleichartiger Verordnungen hatte.
Auf die geltendgemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Grundlagen des vorläufigen Anschlußbeitrages konnte nicht eingegangen werden. Im Verhältnis zwischen der Kanalbenützungsgebühr nach § 11 Bgld KAbG und dem Anschlußbeitrag nach § 5 bzw. dem vorläufigen Anschlußbeitrag nach § 6 leg. cit. liegt nämlich ein Fall des § 197 Abs. 1 LAO vor. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 197
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Daß im Beschwerdefall ein (allerdings nicht aktenkundiger) Bescheid über die Festsetzung der vorläufigen Kanalanschlußgebühr ergangen ist, geht - wie bereits erwähnt - aus der Erwähnung der dagegen erhobenen Berufung im Berufungsschriftsatz vom 22. April 1988 hervor. Dem Beschwerdeführer ist es also verwehrt, die Unrichtigkeit der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren unter Hinweis auf eine angeblich unrichtige Festsetzung des vorläufigen Kanalanschlußbeitrages zu bekämpfen. Damit sind die Vorschriften über die Festsetzung der zuletzt genannten Abgabe für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht präjudiziell.
Aus den oben dargestellten Gründen waren jedoch die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen sind.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170183.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010