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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Form u Inhalt des AntragesLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung in §5 IngenieurkammerG als zu eng gestellt und damit unzulässigSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art140 Abs1 letzter Satz gestützten Antrag, das Wort "Ziviltechniker" in §5 Abs1 Ingenieurkammergesetz, in eventu den §5 Abs1 Ingenieurkammergesetz zur Gänze, als verfassungswidrig aufzuheben.
Er bringt vor, er übe nach dem Studium an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz seit mehr als drei Jahren den Beruf des Innenarchitekten aus und werde durch die angefochtene Bestimmung insoweit in seinen Rechten unmittelbar und aktuell verletzt, als sie verhindere, daß er Mitglied der Ingenieurkammer werde; obwohl seine Interessen denen der in der Ingenieurkammer vertretenen Architekten gleichgelagert seien, verfüge er über keine Interessenvertretung.
Der Antragsteller behauptet, §5 Abs1 Ingenieurkammergesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung die Legitimation des Antragstellers und verteidigt im übrigen die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Bestimmung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Abs1 des - die Überschrift "Mitglieder" enthaltenden - §5 Ingenieurkammergesetz, BGBl. 71/1969, (IKG) hat folgenden Wortlaut:
"(1) Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben."
Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen hat jedes Mitglied einer der drei in §3 Ingenieurkammergesetz angeführten Sektionen (Architekten, Ingenieurkonsulenten, Zivilingenieure) anzugehören. Die Sektionszugehörigkeit richtet sich nach der verliehenen Befugnis.
Die vom Antragsteller begehrte Aufhebung des ersten Absatzes des §5 Ingenieurkammergesetz hätte zur Folge, daß zwar die Beschränkung der Kammermitgliedschaft auf Ziviltechniker, nicht aber die vorgesehene Zuordnung zu einer der drei im Gesetz (erschöpfend) aufgezählten Sektionen aus dem Rechtsbestand ausscheiden würde. Der Antragsteller würde also mittels der von ihm beantragten Aufhebung (nur) des ersten Absatzes des §5 Ingenieurkammergesetz die Beseitigung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit schon deshalb nicht erreichen, weil die zwingend vorgeschriebene Zuordnung des Antragstellers zu einer der im Gesetz vorgesehenen Sektionen der Kammer nicht möglich wäre (der Antragsteller hat nicht die in §9 Abs1 ZTG idF BGBl. 143/1978 verlangten Voraussetzungen für die Befugnis eines Architekten).
2. Da der Antrag somit zu eng gestellt wurde, ist er - in nichtöffentlicher Sitzung - als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Ziviltechniker, Ingenieurkammer, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G101.1990Dokumentnummer
JFT_10089380_90G00101_00