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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 19. August 1993, Zl. 17-GA 4BK-DVI/93, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 8. November 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG), weil die der Beschwerdeschrift beigelegten Schriftsätze einerseits unvollständig und andererseits nicht unterschrieben waren.
Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer die Urschrift der Beschwerde wieder vor und schloß dieser Urschrift insgesamt vier weitere Schriftsätze an, die aber nicht als Ausfertigungen der Beschwerdeschrift anzusehen sind.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 VwGG sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann.
Sämtliche Ausfertigungen einer Beschwerde haben den gleichen Inhalt aufzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 175 Abs. 6 referierte hg. Judikatur).
Die vorgelegten vier weiteren Schriftsätze unterscheiden sich von der Urschrift der Beschwerde insbesondere dadurch, daß ihnen das erste Blatt der Beschwerdeschrift fehlt, weshalb sie den Beschwerdeführer namentlich nicht nennen, weiters keinen Hinweis auf die Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Dr. Norber Schmid enthalten und daß ihnen auch der Text betreffend die Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den Rechtsanwalt fehlt. Allein der Umstand, daß der einschreitende Rechtsanwalt die weiteren Schriftsätze nunmehr auch (ohne jeden Beisatz) unterfertigte, vermag diesen Schriftsätzen noch nicht den Charakter einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu verleihen.
Der Beschwerdeführer ist daher dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 17. November 1993, Zl. 93/16/0157 und die dort zitierte Vorjudikatur), sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (§§ 33 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 2 VwGG).
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150174.X00Im RIS seit
20.11.2000