TE Vwgh Beschluss 1993/12/20 93/02/0290

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
GVG Slbg 1986 §17 Abs3;
GVG Slbg 1986 §19 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der L Aktiengesellschaft in N, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg vom 22. September 1993, Zl. GVLK-4/140/4-1993, betreffend grundverkehrsbehördliche Zustimmung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bekämpft einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission Salzburg und übersieht dabei, daß diese Behörde nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 73, eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG ist, gegen deren Bescheide eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0191, mit weiteren Judikaturhinweisen).

In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid beigegebene Hinweis gemäß § 61a AVG dahin, daß gegen diesen Bescheid (lediglich) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020290.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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