TE Vwgh Beschluss 1993/12/20 93/02/0287

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
GVG OÖ 1975 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des H und der R in E, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. August 1993, Zl. Agrar-100203-12.664/1, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Wohnungseigentums an einer Wohnung in Ramsau nach den Vorschriften des Oberösterreichischen Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1966, abgewiesen und nach den Vorschriften des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1975 zurückgewiesen.

Nach § 5 des Oö Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1966, ist Grundverkehrsbehörde erster und letzter Instanz die Landesgrundverkehrskommission, wobei die genannte Bestimmung zur Zusammensetzung dieser Behörde auf § 18 Abs. 2 des O.ö. Grundverkehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1954, in der Fassung der O.ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 27, (wiederverlautbart in LGBl. Nr.53/1975) verweist.

Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß § 18 Abs. 2 des Oö Grundverkehrsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 53, ist eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (§ 18 Abs. 4 lit. a des Oö Grundverkehrsgesetzes), auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abbänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 18 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist weder im Oö Grundverkehrsgesetz 1975 noch im Oö Ausländergrunderwerbsgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1993, Zl. 93/02/0001).

In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis gemäß § 61a AVG nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020287.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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