TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/20 93/10/0230

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §4 litb;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 lita;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litb;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litc;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des B in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Oktober 1993, Zl. Ro-599/2/1/1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 7. Juli 1993 wurde der Bringungsgemeinschaft Forststraße "O" die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen zum Zwecke der Errichtung einer Forststraße erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte er geltend, die Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- und Anschüttungsmaßnahmen sei erteilt worden, ohne die unnötigen schwerwiegenden Eingriffe in die Natur, in den natürlichen Wasserfluß und Wasserhaushalt zu berücksichtigen. Bei derart großen Eingriffen stelle selbst die Baggerbauweise in dem labilen Gelände keine Garantie für die Verhinderung von Vermurungen und Erdrutschungen dar. Obendrein seien mit dem Bescheid Sprengungen im sehr steilen Gelände auf einer Länge von ca. 600 m bewilligt worden. Es sei in Fachkreisen bekannt, daß Sprengungen eines solchen Ausmaßes das Gestein und den Boden in weitem Umkreis lockerten, die Wasserführung im Boden und Gestein veränderten und den Bewuchs schädigten. Durch diese unnötigen Eingriffe für eine überdimensionierte Forststraße würden behördlich genehmigte Grundlagen für weitere Erdrutsche und Vermurungen geschaffen. Die angeführten nachhaltigen Eingriffe durch Sprengungen würden nicht berücksichtigt. Es werde lediglich die Fahrbahnbreite mit 3,5 m beschrieben. Hingegen seien die wirklichen Ausmaße der Geländeeinschnitte im steilen Gelände in Breite und Höhe nicht angeführt. Die als Sichtschutz angeführte talseitige Baumkulisse werde durch den gestörten Wasserhaushalt nicht von langer Dauer sein. Die Art der erforderlichen Sicherungsbauten sei nicht angeführt. Im Bescheid sei nur angegeben, daß in das anstehende Gelände nur in unumgänglichem Ausmaß eingegriffen werden dürfe. Der ökologische Grundsatz des geringsten Eingriffes im notwendigen Ausmaß für die Waldbewirtschaftung sei nicht beachtet worden. Nur die Erhaltung der natürlich entstandenen Landschaft im größtmöglichen Maße werde uns vor weiteren Katastrophen schützen. Laut dem Bescheid seien durch das Projekt anfallende Oberflächenwässer schadlos abzuführen; es werde aber nicht angegeben, wie und wo dies der Fall sein solle.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 wies die belangte Behörde diese Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, die erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung stütze sich auf § 5 Abs. 1 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (KrntNSchG); im Verfahren zur Erteilung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Bewilligung komme aber dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 53 Abs. 1 erster Satz KrntNSchG kommt im Verfahren nach §§ 4 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a, c und f Anrainern die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zu.

§ 4 lit. b leg. cit. betrifft die Anlage von Steinbrüchen, von Lehm-, Sand-, Schottergruben u. dgl. sowie den Abbau von Torf, § 5 Abs. 1 lit. a die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches, § 5 Abs. 1 lit. c die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen und § 5 Abs. 1 lit. f die Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsportes oder ähnliche Sportarten sowie die Ausübung dieser Sportarten außerhalb dieser Gelände.

Im Beschwerdefall geht es um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße. Diese stützt sich auf § 5 Abs. 1 lit. b KrntNSchG. Die im § 53 Abs. 1 leg. cit. angeführten Bewilligungstatbestände kommen nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer kam daher in diesem Verfahren auch keine Parteistellung zu, da eine Parteistellung von Anrainern nur im Umfang des § 53 Abs. 1 KrntNSchG in Betracht kommt, weshalb die belangte Behörde zu Recht seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß es eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel bedurfte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 533 angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100230.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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