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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASchG 1972;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des S in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. September 1993, Zl. Senat-MD-93-447, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 24 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer einerseits das Beweisverfahren betreffende Verfahrensmängel und andererseits unrichtige Strafbemessung geltend macht, weil die Bestimmung des § 21 VStG nicht angewendet worden sei.
Dieses Beschwerdevorbringen läßt auch im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Beschwerde von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Denn einerseits betrifft das Beschwerdevorbringen lediglich die Tatfrage, mit der eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht im Zusammenhang steht, und andererseits bewegt sich die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafzumessung im Rahmen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059).
Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung von der Beschwerde abgelehnt werden.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0063 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020275.X00Im RIS seit
01.06.2001